(1) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. 2Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. 3Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35 Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.

 

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. 2Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.

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