(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, die Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden, die Ämter der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der Regierungspräsidien und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden.
(2) 1Ämter mit leitender Funktion werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die den in Abs. 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 7 Abs. 1 genannt sind. 4Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 5Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 6Zeiten, in denen die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 7Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. 8§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) 1In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
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sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und |
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in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. |
2Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 4Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(4) 1Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 zulassen. 2§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2, bleiben die für Beamtinnen und Beamte auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.
(5) 1Beamtinnen und Beamte sind mit
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Ablauf der Probezeit nach Abs. 2 Satz 4 bis 6 oder |
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Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder |
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der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder |
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der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge |
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2 entlassen. 2Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben unberührt; § 29 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.
(6) 1Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. 2Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt hat. 3Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. 4Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(7) 1Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Abs. 1 übertragenen Amts; sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. 2Wird ihnen das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.