(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, tritt mit dieser Ernennung in den Ruhestand. 2Ihr oder sein Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange sie oder er Amtsbezüge als Staatsministerin oder Staatsminister erhält.

 

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf, die oder der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, ist mit dieser Ernennung aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

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