LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2018, L 11 R 4065/16
Bei Störfällen im Falle von Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt werden, und somit nicht durch Freistellungen, sondern durch Auszahlungen ausgeglichen werden, ist für die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat, sondern auch die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege. Sie führte für ihre Arbeitnehmer Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen. Nachdem im Herbst 2013 bei der Klägerin 11 Arbeitnehmer ausschieden, wurden deren im Jahre 2013 auf deren Arbeitszeitkonten angesammelten Überstunden, die nicht mehr über Freistellungen ausgeglichen werden konnten, im letzten Monat des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kumuliert ausgezahlt. Hierbei wurden die Zahlungen als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und die Beiträge entsprechend abgeführt. Nun verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. ca. 2.200 EUR wegen der Auszahlung der Überstunden bei Auflösung der Arbeitszeitkonten. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zum BSG zugelassen.
Das Gericht entschied, dass es für einen solchen Fall keine eindeutige gesetzliche Regelung gebe, welche Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden sei. Der Sachverhalt sei jedoch am ehesten mit einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt i. S. v. § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zu vergleichen. Hiernach sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt werde. Somit sei für die Verbeitragung der angesammelten Überstunden nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern ebenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze. Denn, so das Gericht, wäre bei der Beitragsbemessung – im Falle der Auszahlung der Überstunden anstelle der üblichen Freistellung – allein die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonats maßgeblich, würde dies zu einer erheblichen Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle außerhalb von Wertguthabenvereinbarungen führen. Dies sei jedoch von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.