Die Begriffe Belohnung und Geschenke sind im Hinblick auf den Zweck des § 10 BAT weit auszulegen. Ein Geschenk ist jede endgültige materielle Vermögensmehrung durch eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung (Schenkung nach § 516 BGB) ohne entsprechende Gegenleistung. Eine Belohnung liegt in jedem sonstigen Vorteil, der dem Belohnten vermögenswerte oder immaterielle Vergünstigungen eröffnet. Dies gilt insbesondere für ersparte Aufwendungen, z.B. bei einem besonders günstigen Mietzins für eine Wohnung, bei vorübergehendem unentgeltlichem Gebrauch von Gegenständen, Mitnahme auf eine Urlaubsreise, Einladung zum Essen oder in der Gewährung eines Darlehens. Immaterielle Vorteile können beispielsweise in Form der Duldung sexueller Handlungen oder der Förderung des Geltungsbedürfnisses bzw. der Eitelkeit eines Angestellten durch die Verschaffung des Zutritts zu besonderen Anlässen vorliegen. Auch die Begünstigung durch letztwillige Verfügung fällt unter § 10 Absatz 1 BAT.
Der Wert der Zuwendung ist unbeachtlich, da bereits der Anschein der Manipulation verhindert werden soll, so dass auch verkehrsübliche Geschenke (Taschenkalender) erfasst werden, wobei jedoch im Regelfall eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitgebers bei geringwertigen Zuwendungen anzunehmen ist. Ein mittelbarer konkreter Vorteil des Angestellten reicht aus, sofern die Zuwendung beispielsweise einem nahen Familienangehörigen oder einer dem Angestellten nahestehenden Organisation (Partei, Sportverein) zufließt.
Das Verbot der Annahme beinhaltet auch das Verbot des Forderns und des sich Versprechenlassens einer Zuwendung. Der Begriff Annahme der Zuwendung ist nicht im Sinn einer rechtsgeschäftlichen Annahmerklärung zu verstehen, sondern liegt bereits in jedem Nutzen des Vorteils. Sogar die vorübergehende Annahme der Zuwendung reicht aus, wenn sich der Angestellte erst noch überlegen will, ob er die Zuwendung endgültig behalten will oder nicht. Eine Annahme ist auch gegeben, wenn mit Wissen des Angestellten ein Dritter (Familienangehöriger, Organisation) den Vorteil erhält.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein nachwirkendes Verbot der Annahme von Zuwendungen. § 10 BAT ist jedoch anwendbar, wenn sich der Angestellte noch während der Arbeitszeit eine Zuwendung versprechen ließ, die erst nach Beendigung der Arbeitszeit realisiert wird.