Die Zuwendung wird im Bezug auf die dienstliche Tätigkeit erbracht, wenn eine bewusste Kausalität zwischen der dienstlichen Tätigkeit und der Hingabe/Annahme der Zuwendung besteht. Hierbei ist es unerheblich, ob die von dem Gebenden erhoffte dienstliche Tätigkeit pflichtwidrig ist oder nicht, bzw. ob die erhoffte Tätigkeit auch ohne die Zuwendung erfolgt wäre. Immer wenn der Gebende daraus motiviert ist, eine dienstliche Tätigkeit zu beeinflussen, und nach den Umständen des Einzelfalles kein anderer Grund für die Zuwendung ersichtlich ist, liegt ein Bezug vor.

Ausschließlich dem privaten Bereich zuzurechnende Geschenke fallen demhingegen nicht unter § 10 BAT, jedoch ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig, und die äußere Form allein (z.B. Geburtstagsgeschenk auf einer privaten Feier) schließt den dienstlichen Bezug nicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter ist für die Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens zuständig. Hierbei erbringt er auch Vortragstätigkeiten. Benutzt er für die Vorbereitung der Vorträge die betriebliche Infrastruktur (Kopierer etc.) und arbeitet er das Manuskript während der Arbeitszeit aus, so ist eine im Zusammenhang mit dem Vortrag geleistete Zuwendung ein Verstoß gegen § 10 BAT.

Bezahlt der Angestellte hingegen für die Inanspruchnahme der Betriebsinfrastruktur und erarbeitet er die Manuskripte außerhalb der Arbeitszeit, so ist die Tätigkeit selbst bei Verwendung der durch die berufliche Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse als Nebentätigkeit zu werten, deren Ent- bzw. Belohnung zulässig ist.

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