(1) 1Haben Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

 

(2) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

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