(1) 1Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die Vorschriften des Disziplinarrechts.

 

(2) 1Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

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