1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 73 Abs. 2 LBG) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. 4Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden.

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