(1) 1Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
a) |
in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 25 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 17,76 Euro], |
b) |
in den Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 55 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 39,95 Euro]. |
2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.
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