(1) 1Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

 

a)

in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 25 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 17,76 Euro],

 

b)

in den Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 55 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 39,95 Euro].

2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

 

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

[1] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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