(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen.
(2) 1Juniorprofessoren und Akademische Assistenten werden bei ihrer erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Stufe 1 zugeordnet. 2Sie steigen ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes [Bis 21.06.2023: § 70 Satz 3 oder § 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ] in Stufe 2 auf.
(3) 1Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen werden bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 vorbehaltlich des Absatzes 4 der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet. 2Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. 5Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 6Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(4) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden
1. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland, |
2. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und |
3. |
Zeiten als Vertreter einer Professur, außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist, |
berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. 2Zeiten einer den in Satz 1 Nr. 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 28 Abs. 4 nicht vermindert. 4Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 5§ 29 gilt entsprechend.
(5) 1Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Professoren und hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen schriftlich mitzuteilen. 2§ 27 Abs. 5 gilt für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet.