(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen.
(2) 1Bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 1. 2Ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfolgt ein Aufstieg in Stufe 2.
(3) 1Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Zuordnung zu der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 2Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 5Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 6Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(4) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden
1. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland, |
2. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und |
3. |
Zeiten der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur, einer außerplanmäßigen Professur oder einer Honorarprofessur an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der einer Professorin oder eines Professors gleichwertig ist, |
berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. 2Zeiten einer den in Satz 1 Nummer 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 4Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 5§ 27 gilt entsprechend.
(5) 1Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fallen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet.