(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen.
(2) 1Bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 1. 2Ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfolgt ein Aufstieg in Stufe 2.
(3) 1Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Zuordnung zu der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 2Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 5Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 6Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(4) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden
1. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland, |
2. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und |
berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. 2Zeiten einer den in Satz 1 Nummer 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 4Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 5§ 27 gilt entsprechend.
(5) 1Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fallen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet.
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