BAG, Urteil v. 16.10.2019, 4 AZR 66/18
Eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Hs. 3 AÜG a. F. ist für Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, nur dann möglich, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.
Sachverhalt
Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben enthielt der Arbeitsvertrag auch Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abwichen. In der Zeit von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Hierfür war eine Stundenvergütung von 11,25 EUR brutto vereinbart worden. Allerdings erhielten die übrigen beim Entleiher tätigen Coil-Carrier-Fahrer nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt. Der Kläger klagte nun für den Entleihzeitraum auf die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhalten.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das BAG entschied, dass der Kläger für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf "Equal-Pay" i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung hat; denn vorliegend hatten die Parteien keine nach § 9 Nr. 2 AÜG a. F. zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung getroffen. Das Gericht begründete dies damit, dass diese nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraussetze; eine nur teilweise Inbezugnahme reiche hierfür dagegen nicht aus.
Im vorliegenden Fall enthielt der Arbeitsvertrag der Parteien jedoch Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirkten.
Da das BAG mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche nicht selbst entscheiden konnte, wies es die Sache an das LAG zurück.