Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident
  • als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehörde
  • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor des Landesbetriebes Forst Brandenburg
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors
Direktorin, Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen

 

Direktorin, Direktor beim Polizeipräsidium1)

 

Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Finanzen

 

Direktorin, Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
[Ab 01.08.2024: Direktorin, Direktor der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz] [1]

 

Direktorin, Direktor der Zentralen Ausländerbehörde

 

Direktorin, Direktor der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg

 

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

 

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums

 

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen
  •  
  • als Leiterin oder Leiter eines Bereichs4)
Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes[2]

 

 

 

 

 

Direktorin, Direktor des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

 

Direktorin, Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg

 

[Ab 01.08.2024: Direktorin, Direktor einer Justizvollzugsanstalt] [3]

 

Kanzlerin, Kanzler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 2)

 

Kanzlerin, Kanzler der Europa-Universität Frankfurt (Oder)

 

Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor
  • als Referatsleiterin oder Referatsleiter für polizeiliche Einsatz- oder Kriminalitätsangelegenheiten im für Inneres zuständigen Ministerium1)
[Ab 01.08.2024: Leitende Direktorin, Leitender Direktor 5)] [4]

 

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor1)

 

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat
  • als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde
  •  
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor1)

 

Ministerialrätin, Ministerialrat
  • bei einer obersten Landesbehörde1)
Parlamentsrätin, Parlamentsrat[5]
  • als Referentin oder Referent beim Parlamentarischen Beratungsdienst des Landtages Brandenburg -[6]
Vizepräsidentin, Vizepräsident
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer oder eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiterin oder Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung3)
[Ab 01.08.2024: Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg] [7]
  • [Ab 01.08.2024: als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt des öffentlichen Rechts -] [8]

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

2) Der erste Dienstposteninhaber darf in der ersten Amtsperiode Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten.

3) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professorin" oder "und Professor" darf beigefügt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

4) Für dieses Amt können zwei Stellen ausgebracht werden.

[Ab 01.08.2024: 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.] [9]

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[2] Anzuwenden bis 31.07.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung de...

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