Beauftragte, Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur

 

Direktorin, Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist
Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen
  • als technische Geschäftsführerin oder technischer Geschäftsführer
[Ab 01.08.2024: Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg] [1]

 

 

 

Direktorin, Direktor des Zentraldienstes der Polizei

 

 

 

Kanzlerin, Kanzler der Universität Potsdam

 

[Ab 01.08.2024: Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)] [2]

 

Leitende Parlamentsrätin, Leitender Parlamentsrat[3]
  • als Leiterin oder Leiter des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg -[4]

 

 

 

  •  
  • als Integrationsbeauftragte oder Integrationsbeauftragter des Landes Brandenburg
Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident

 

Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg[5]
  • als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts[6]
Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

 

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr

 

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

 

Präsidentin, Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

 

Vizepräsidentin, Vizepräsident
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer oder eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiterin oder Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung1)[7] [Ab 01.08.2024: 2)]

[Ab 01.08.2024: 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist.] [8]

1)[9] [Ab 01.08.2024: 2)] Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professorin" oder "und Professor" darf beigefügt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Anzuwenden bis 31.07.2024.
[6] Anzuwenden bis 31.07.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2016. Anzuwenden vom 01.01.2017 bis 31.07.2024.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[9] Geändert durch Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2016. Anzuwenden vom 01.01.2017 bis 31.07.2024.

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