Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen B und H. Zur Begründung gibt sie insbesondere an, dass sie aufgrund ihrer seelischen Störung während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar nicht dauernd Hilfe benötige, jedoch dauernd eine Begleitperson zur Verfügung stehen müsse, um ihr im Falle einer Personenkontrolle durch die Polizei behilflich zu sein. Der Aufenthalt in Situationen mit viel Publikumsverkehr sei ihr nicht ohne Begleitung möglich, da starke Ängste bestünden, in eine Polizeikontrolle zu geraten. Wegen ihrer Verhaltensstörung und einem gleichzeitigen Aggressionspotenzial komme es bei Begegnungen mit Polizeibeamten zwangsläufig zu Eskalationen mit körperlicher Gewalt, Zwangseinweisung oder Inhaftierung.
Das LSG hat einen über den vom Beklagten im Vorverfahren bereits festgestellten GdB von 60 hinausgehenden Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich der Merkzeichen verneint (Beschluss vom 21.9.2022).
Nach Zustellung des Beschlusses am 29.9.2022 hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 17.10.2022, beim BSG eingegangen am 20.10.2022, Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der angefochtene Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der von der Klägerin im bisherigen Verfahren eingereichten Schriftsätze fehlen nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Hierauf musste sich die Prüfung durch den Senat beschränken, da die Klägerin ihren Antrag nicht begründet hat.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich hier nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche Verfahrensmängel lassen sich den Verfahrensakten nicht entnehmen.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann im Übrigen als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch die - sinngemäß beantragte - Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Kaltenstein |
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Othmer |
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Ch. Mecke |
Fundstellen
Dokument-Index HI15718921 |