Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. September 2017 (L 1 KR 110/16) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie auch vom 1.6.2014 bis 1.5.2015 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen ist.
Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld II und war seit 14.10.2011 durchgehend arbeitsunfähig. Nachdem sie eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit verweigert hatte, versagte der Leistungsträger weitere Leistungen mit Ablauf des 31.5.2014. Die Beklagte setzte die Krankenversicherung der Klägerin im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs 4 S 1 SGB V) und erhob Beiträge. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 6.12.2016; LSG-Urteil vom 28.9.2017). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin hat beim BSG mit Telefax vom 6.11.2017 PKH für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., beantragt. Sie macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Telefax vom 6.11.2017 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben.
Die Klägerin sieht alle drei Zulassungsgründe als gegeben an. Es sei eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben. Das Urteil weiche von Urteilen des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2), des GmSOGB und des BVerfG ab. Die Entscheidung durch einen Einzelrichter trage "der Komplexität der Rechtsfrage nach einem Systemwandel im Pflichtversicherungsrecht" nicht ausreichend Rechnung. Sie hält das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vor dem BSG für "defizitäres einfaches Recht". Ihr Recht auf Selbstverteidigung würde absolut beschnitten. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erfülle die Rolle einer Anhörungsrüge. Erfolgsaussicht müsse bejaht werden. In den Verwaltungsakten und den Gerichtsverfahren seien ihre objektiven und subjektiven sowie formellen Rechte inklusive der Grund- und Menschenrechte nebst Völkervertragsrechte verletzt. Die Gewährung von PKH müsse zur Durchsetzung ihrer Rechte aus Art 19 Abs 4 GG erfolgen.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG darlegen könnte.
Eine von der Klägerin behauptete Divergenz zu einem Urteil des BSG vom 8.3.2016 (B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2) kann bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht dargelegt werden, da es in der dortigen Entscheidung um das Ruhen von Leistungsansprüchen in der GKV ging. Hierauf hat bereits das LSG in seinem Urteil hingewiesen. Auch der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel kann bei summarischer Prüfung nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigt werden. Die Übertragung auf den Einzelrichter nach erstinstanzlichem Gerichtsbescheid ist in § 153 Abs 5 SGG vorgesehen. Einen entsprechenden Beschluss hat das LSG am 15.5.2017 gefasst. Schließlich hat das LSG aufgrund einer mündlichen Verhandlung ein Urteil gefällt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669385 |