Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda, Am Hopfengarten 3, 36037 Fulda.

 

Gründe

I

Mit Schreiben vom 24.10.2023 hat sich die Klägerin an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und um eine "Überprüfung" der von ihr eingereichten Unterlagen gebeten. Als Anlage hat die Klägerin ua einen Widerspruchsbescheid der Beklagten übersandt. Der Senat wertet ihr Begehren als Klage gegen die Barmer. Mit Schreiben vom 30.10.2023 ist die Klägerin auf die prozessuale Situation hingewiesen und zu einer eventuellen Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht (SG) Fulda angehört worden.

II

Der Rechtsstreit ist nach § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 17a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG Fulda zu verweisen.

Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist eröffnet. Diese entscheiden im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht (vgl § 8 SGG). Dazu gehören auch die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 51 Abs 1 Nr 2 SGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG nach § 39 Abs 2 SGG oder nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen (vgl dazu die Übersicht bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 39 RdNr 3a) besteht nicht. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG Fulda, in dessen Bezirk die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat.

Für die Wirksamkeit der vor dem BSG erfolgten Klageerhebung bedurfte es auf Seiten der Klägerin keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl BSG Beschluss vom 3.7.1996 - 4 S (A) 7/96 - SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff). Die Verweisung der von der Klägerin anhängig gemachten Klage an das sachlich und örtlich zuständige SG Fulda hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ihr Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolgreich sein kann.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG iVm § 17b Abs 2 Satz 1 GVG).

Heinz

Bergner

Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155021

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