Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.05.2020; Aktenzeichen L 6 VU 3716/19 ZVW)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 01.02.2018; Aktenzeichen S 6 VH 1575/15)

 

Tenor

Der Revisionsklägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten wird antragsgemäß gestattet, sich während der für Donnerstag, den 30. September 2021 um 10.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung jeweils an einem anderen Ort als dem Elisabeth-Selbert-Saal des Bundessozialgerichts aufzuhalten. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird gestattet, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Die Revisionsklägerin und ihr Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt B, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen durch den Prozessbevollmächtigten vornehmen möchten, haben dies durch den Prozessbevollmächtigten bis spätestens Montag, den 27. September 2021 um 15.00 Uhr, dem Gericht zu bestätigen und den jeweiligen anderen Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.

Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an die so angezeigten anderen Orte und in den Elisabeth-Selbert-Saal des Bundessozialgerichts übertragen.

 

Gründe

Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den jeweiligen Sitzungssaal übertragen.

Auf Antrag der Revisionsklägerin macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch und gestattet der Revisionsklägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen durch den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen.

Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an den rechtzeitig benannten anderen Ort und in den Elisabeth-Selbert-Saal des BSG mittels

- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und

- Cisco Webex Meetings Suite.

Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden bis spätestens 30 Minuten vor dem mit der Ladung bestimmten Termin, voraussichtlich aber bereits am Vortag, an die jeweils angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Die Einwahl ist spätestens 30 Minuten vor dem eigentlichen Verhandlungsbeginn möglich und erlaubt zunächst den Eintritt in einen virtuellen Warteraum; die Verhandlung selbst wird unmittelbar vor dem Aufruf der Sache freigeschaltet.

Die Teilnahme der Revisionsklägerin und ihres Prozessbevollmächtigten an dem jeweils anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.

Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung durch die Beteiligten oder Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14793911

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