Entscheidungsstichwort (Thema)
Forstwirtschaftlicher Unternehmer. Unternehmerstellung. Versicherungspflicht. selbständige Tätigkeit. Geltungsbereich. feste Arbeitsstätte. Sitz des Unternehmens. Forstgrundstück. wirtschaftliche Leitung. Auslandswohnsitz. Verfassungsmäßigkeit. Richter im Ausland. Befreiung
Leitsatz (amtlich)
Eine selbständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer wird auch dann an dem Ort ausgeübt, wo die forstwirtschaftlichen Flächen liegen, wenn der Unternehmer von seinem ausländischen Wohnsitz aus die wirtschaftliche Leitung mittels Übertragungstechnik und Hilfspersonen ausführen kann.
Normenkette
SGB I § 30 Abs. 1, § 37 S. 1; SGB IV § 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 11; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 130; KVLG 1989 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1994-07-2, § 3a Fassung: 1994-07-29, § 4 Fassung: 1994-07-29; RVO § 794 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Beteiligte
Landwirtschaftliche Krankenkasse Niederbayern-Oberpfalz |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer über den 31. Dezember 1994 hinaus.
Der 1927 geborene Kläger wohnt in Virginia/USA, wo er als Richter im Bundesdienst beschäftigt war. Mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an hatte ihn die Beklagte als landwirtschaftlichen Unternehmer in ihr Mitgliederverzeichnis aufgenommen, weil er sein Unternehmen in der Oberpfalz betrieb. Dabei legte sie folgende Flächen des Klägers zugrunde: 54,19 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, 112,66 ha forstwirtschaftliche Nutzflächen, 0,22 ha Geringstland, 0,16 ha Teichfläche, 0,49 ha Brachland und 0,43 ha Hoffläche. Hiervon waren 45,86 ha landwirtschaftliche Nutzflächen an verschiedene Pächter verpachtet. Nach Überprüfung der Krankenversicherungspflicht auf der Grundlage des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 1995 fest, eine Änderung in der Mitgliedschaft des Klägers sei nicht eingetreten. Seinen Widerspruch wies sie mit der Begründung zurück, maßgebend für seine Versicherungspflicht sei, daß er seine Forstwirtschaft im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs (SGB) betreibe. Da er nicht hier, sondern in den USA das Amt eines amerikanischen Richters ausübe, sei auf ihn auch nicht die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 1 Nr 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Versicherungsfreiheit von Personen anzuwenden, die in Deutschland das Amt eines Richters ausübten (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1995). Das Sozialgericht (SG) Landshut hat mit Urteil vom 30. Januar 1996 die Bescheide aufgehoben und festgestellt, der Kläger sei ab dem 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit; die Versicherungspflicht verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Beklagte dem Kläger in den USA Sachleistungen nicht gewähre. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 20. Mai 1999 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als forstwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtig, da sein Unternehmen die Mindestgröße iS des § 1 Abs 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erreiche. Hiervon sei er wegen seines Wohnsitzes im Ausland nicht nach § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausgeschlossen. Auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 3a KVLG 1989 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V könne er sich nicht berufen, da er nicht nach deutschem Beamtenrecht Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge habe.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989, hilfsweise des § 3a KVLG 1989. Wegen des Wohnsitzprinzips (§ 30 Abs 1 SGB I) sei die Versicherungspflicht auf ihn nicht anwendbar. Daran ändere auch seine Unternehmerstellung nichts. Diese Tätigkeit übe er nicht im Bundesgebiet, sondern in den USA aus. Indem er ohne irgendeine Gegenleistung Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte im Bundesgebiet zahle, werde gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Darüber hinaus habe das SG zutreffend die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dargelegt. Wenn aber die Vorschriften über die Versicherungspflicht auch auf Unternehmer mit Wohnsitz in USA erstreckt würden, dürften bei der Anwendung der Versicherungsbefreiung gemäß § 3a KVLG 1989 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V die dort gegebenen Verhältnisse nicht außerhalb der Betrachtung bleiben. Dann aber müßten die bei ihm vorliegenden persönlichen Verhältnisse wie nach deutschem Beamtenrecht zur Versicherungsfreiheit führen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ergänzend zu den Entscheidungsgründen des LSG führt sie aus, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil des 11. Senats vom 3. Mai 1984, SozR 5420 § 2 Nr 30) werde auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet, falls Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen bestünden. Wenn der Kläger sich eines inländischen Verwalters bediene, übe er seine Unternehmertätigkeit auch hier und nicht in den USA aus. Das Äquivalenzprinzip könne nicht verletzt sein, da der Kläger die Möglichkeit besitze, von seiner Leistungsberechtigung Gebrauch zu machen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Berufungsgericht und Beklagte haben die Versicherungspflicht des Klägers in der deutschen Krankenversicherung der Landwirte zutreffend und ohne Rechtsfehler bejaht.
1. Der Kläger ist nach den – anwendbaren – innerstaatlichen deutschen gesetzlichen Regelungen versicherungspflichtiger Landwirt.
a) Er erfüllt nach den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 idF der Änderung durch das ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890), das – zum Beginn des hier streitigen Zeitraums – am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Danach sind in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig „Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt”. Insbesondere bewirtschaftet der Kläger ua forstwirtschaftliche Flächen, die die geforderte Mindestgröße erreichen und übersteigen. Zu Recht hat das LSG dazu ausgeführt, daß es sich hierbei um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt, das der Kläger in Deutschland im Geltungsbereich des SGB selbständig als Unternehmer betreibt (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989). Unternehmer der Forstwirtschaft ist, wer sich forstwirtschaftlich betätigt (vgl zum Zusammenhang von Tätigkeit und persönlichem Einsatz: BSG 30. September 1997, SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 5, Arbeitseinkommen; der bloße Besitz eines Nutzungsrechts an forstwirtschaftlichen Flächen genügt nicht: BSG vom 3. Mai 1984, SozR 5420 § 2 Nr 30). Auf dieser – sowohl für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wie den der Alterssicherung – einschlägigen Grundlage erweist sich eine wirtschaftliche Tätigkeit darin, daß die Bearbeitung des Bodens und die Aufzucht von Bodenerzeugnissen im Mittelpunkt steht, daß daneben aber auch die Verwertung dieser Bodenerzeugnisse etwa durch Aberntung tritt (vgl zB BSG aaO S 48 mwN). Der Inbegriff der zur Forstwirtschaft gehörenden Tätigkeit (Anbau und Abschlag von Holz) ist mit dem in der Landwirtschaft vergleichbar; als Bodenbewirtschaftung in der Forstwirtschaft gilt danach vor allem die Anpflanzung von Bäumen nach entsprechender Vorbereitung, die Waldpflege und schließlich die Holzernte – unbeschadet von (auch längeren) Phasen, in denen keine konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden (aaO S 49, insbesondere zur Abgrenzung vom „Brachliegenlassen” oder von anderen, nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen; siehe zu letzterem auch BSG vom 7. Dezember 1989, SozR 5850 § 2 Nr 16).
b) Die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) schreiben die Anwendung des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 auf den Fall des Klägers rechtswirksam vor.
Unbeschadet des in § 30 Abs 1 SGB I verankerten Wohnsitzprinzips ist hier gemäß § 37 Satz 1 SGB I die in § 3 SGB IV (zum Einschluß der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte siehe § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV) aufgestellte Bestimmung des persönlichen und räumlichen Geltungsbereichs anzuwenden:
„Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
- soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt oder selbständig tätig sind,
- soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.”
§ 3 SGB IV stellt damit in Fragen der Versicherungspflicht (hier gemäß § 2 KVLG 1989) klar, daß der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt im Ausland ua dann nicht den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Entscheidung gibt, ob deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, wenn – wie hier – eine selbständige Tätigkeit zur Beurteilung steht (vgl grundlegend zu § 3 SGB IV: BSG 16. April 1985, SozR 2100 § 3 Nr 1).
Der Kläger übt seine selbständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer im Geltungsbereich des SGB IV aus. Für die Abgrenzung des (persönlichen und räumlichen) Geltungsbereichs der Versicherung bezieht sich § 3 Nr 1 SGB IV auf die gesetzlichen Definitionen, die zur „Beschäftigung” und „selbständigen Tätigkeit” in §§ 7 bis 13 SGB IV getroffen sind. Eine eigene Bestimmung des Tätigkeitsorts trifft das Gesetz in § 11 SGB IV indessen nicht, sondern ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den Beschäftigungsort (§§ 9, 10 SGB IV) an (§ 11 Abs 1 SGB IV), soweit sich nicht aus § 11 Abs 2 SGB IV Abweichendes ergibt.
§ 9 Abs 1 SGB IV stellt auf den Ort ab, an dem die Beschäftigung (hier entsprechend zu lesen: selbständige Tätigkeit) tatsächlich ausgeübt wird. Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit kann im Schwerpunkt – schon der Natur der Sache nach – nur dort tatsächlich ausgeübt werden, wo die bewirtschafteten Nutzflächen liegen, in deren Bearbeitung sie sich vollzieht. Ohne Einfluß ist darauf, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Mithin übt der Kläger seine selbständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer seiner in der Oberpfalz belegenen forstwirtschaftlichen Flächen – dem Schwerpunkt nach – dort und nicht an seinem Wohnsitz aus.
Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß der Kläger zur Ausübung seiner tatsächlichen Tätigkeit nicht seinen Wohnsitz verlassen und sich dazu nicht vor Ort in die Oberpfalz begeben muß. Für die Qualifizierung als forstwirtschaftlicher Unternehmer kommt es auf die konkreten Umstände der Bewirtschaftung nicht an. Dazu hat das LSG ausgeführt, die unternehmerische Tätigkeit des Klägers habe einen geringen Umfang, so daß er die erforderlichen unternehmerischen Weisungen schriftlich, telefonisch, mit Telefax oder während seines jährlichen, mehrwöchigen Aufenthalts in Deutschland erteilen kann, soweit er sich nicht schon eines Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Interessen als Unternehmer bedient (zur Unschädlichkeit eines Bevollmächtigten für die Beurteilung der Versicherungspflicht als Unternehmer vgl Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte, 14. Auflage 1995, S 198). Auch wenn die damit angesprochenen unternehmerischen Tätigkeiten der Leitung und Überwachung (ggf einschließlich weiterer kaufmännischer Aufgaben) ganz oder jedenfalls überwiegend vom Wohnsitz des Klägers in den USA aus verrichtet werden können, ändert dies doch nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Der hier maßgebliche Begriff der selbständigen (unternehmerischen) Tätigkeit hat das Betreiben des forstwirtschaftlichen Unternehmens im Ergebnis im Blick und kann damit nicht von dem Betrieb im materiellen Sinne vor Ort gelöst werden. Dann aber liegt der Schwerpunkt der forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers dort, wo die konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen – hier auf den Forstgrundstücken in der Oberpfalz –, auf die sich alle Leitungsbemühungen richten (s in diesem Zusammenhang das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Luzern ≪Schweiz≫ vom 11. Februar 1993, EVGE 119 ≪5≫, 65, 68 f, mit ähnlicher Begründung für die Geschäftsleitung eines schweizerischen Unternehmens aus dem Ausland). Das BSG stellt in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung des Territorialitätsprinzips bei Auslandsbeschäftigung darauf ab, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG vom 7. November 1996, SozR 3-2400 § 5 Nr 2 S 5, ≪Angestellte einer koreanischen Tochtergesellschaft, Einstrahlung verneint≫, unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien zur Zuordnung bei Ein- oder Ausstrahlung, BT-Drucks 7/4122 S 30 zu § 4; vgl zum Territorialitätsprinzip: BSG vom 29. Juni 1984, BSGE 57, 96, 97 mwN; vgl die Senatsurteile vom 13. August 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr 10 ≪„Missionszentrum” mwN, insbesondere im Blick auf „Dienste höherer Art”≫ und vom 30. Mai 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr 9 S 29 f mwN). Von diesen Grundsätzen zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen mit Auslandsberührung ist auch bei einer selbständigen Tätigkeit wie im vorliegenden Falle in entsprechender Anwendung auszugehen.
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, steht das über- und zwischenstaatliche Recht der Versicherungspflicht des Klägers nicht entgegen. Grundsätzlich lassen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt (§ 30 Abs 2 SGB I). Die einschlägigen Vereinbarungen zwischen Deutschland und den USA treffen keine den Streitgegenstand berührende Regelung. Der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II 487 ≪Freundschaftsvertrag≫) gewährt den Staatsangehörigen eines Vertragsteils für die Leistungen im Krankheitsfall grundsätzlich „Inländerbehandlung” (Art IV Abs 2 Buchst a aaO); damit ist nicht mehr als ein Diskriminierungsverbot statuiert, während im Falle des Klägers gerade dessen Gleichstellung mit den deutschen Staatsangehörigen angegriffen wird. Zudem betrifft die streitige Versicherungspflicht auch nur mittelbar die Leistungen im Krankheitsfalle; eine Diskriminierung könnte nur darin liegen, daß die Versicherungspflicht auferlegt wird in Kenntnis des Umstands, daß die Leistungen bei Auslandsaufenthalt zum Ruhen kommen. Gleichwohl schützt auch hiervor nicht der Freundschaftsvertrag, da die Ruhensregelung nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern den jeweiligen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt anknüpft und deshalb nicht wegen der Staatsangehörigkeit diskriminiert. Weiterhin zutreffend hat das LSG ausgeführt, daß auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl II 1358) nach seinem Art 2 andere Sozialleistungsbereiche, nicht aber die Krankenversicherung betrifft.
3. Gegen die Lösung des Senats sprechen auch keine unüberwindlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dargelegte Gesetzesauslegung, daß eine selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs auch dann nicht zu verneinen ist, wenn zwar das Unternehmen in Deutschland liegt, der Unternehmer aber seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat, verletzt insbesondere nicht das Äquivalenzprinzip unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).
a) Insoweit fällt zunächst auf, daß die Versicherungspflicht an den Tätigkeitsort (in Deutschland) anknüpft, die Leistungen hingegen – wegen der Ruhensbestimmung in § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 8 Abs 1 KVLG 1989 – nicht gewährt werden, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Trotzdem liegt hierin kein verfassungswidriger „Wechsel des Anknüpfungssachverhalts” (vgl Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Dezember 1999 – 1 BvR 809/95 –, NZA 2000, 391, „Grenzgänger”). Nach Meinung des BVerfG kann der Gesetzgeber (dort im Bereich der Arbeitslosenversicherung) bei Beitragserhebung und Leistungsberechtigung an den Wohn- oder Aufenthaltsort anknüpfen; er ist aber nicht frei darin, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Zwar ist dieser „Wechsel des Anknüpfungspunkts” geradezu konstitutiv für das Sozialversicherungsrecht, wie die Bestimmungen von § 30 SGB I, §§ 3 ff SGB IV zeigen. Indessen kam es auch insoweit immer schon darauf an, ob die jeweilige Abgrenzung des Schutzbereichs der Sozialversicherung sachgerecht erfolgte (vgl etwa zu den Kindererziehungszeiten im Ausland: BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 2. Juli 1998 – 1 BvR 810/90 –, NZS 1998, 518). Den vorliegenden Fall kennzeichnet, daß die (der Beitragserhebung vorausgesetzte) Versicherungspflicht und die Leistungsberechtigung nicht grundsätzlich auseinanderfallen. Denn der Kläger ist im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gegen Krankheit geschützt und kann die gesetzlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Ein Auseinanderklaffen im vorstehenden Sinne erzeugt erst die Ruhensbestimmung bei Auslandsaufenthalt. Dem Kläger kann dabei nicht schon entgegengehalten werden, daß die Rechtmäßigkeit der Ruhensbestimmung im Verfahren über die Versicherungspflicht nicht Streitgegenstand sei: Es geht gleichermaßen im Leistungsstreit (zB dem Grenzgängerfall) wie im Streit um die Versicherungs- und Beitragspflicht um die Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen. Da der Leistungsausschluß des Grenzgängers vor dem Hintergrund der ihm zuvor auferlegten Beiträge begründungspflichtig ist, gilt dies auch umgekehrt, wenn wie hier die Versicherungspflicht mit der Beitragspflicht korreliert, aber Leistungen wegen der Ruhensregelung versagt werden. Daraus folgt, daß die streitige Versicherungspflicht der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt, ob sich sachliche Gründe für die Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Tätigkeitsort finden, wenn für die Leistungen der Krankenversicherung gilt, daß eine Ruhensregelung an den Auslandsaufenthalt anknüpft. Indessen sprechen gerade die vom BVerfG verlangten gewichtigen Gründe für die – den Kläger belastende – Regelung.
b) Wie dargelegt (vgl oben unter 1. b) folgt die Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort einem Strukturmerkmal der deutschen Sozialversicherung (etwa im Unterschied zum Gedanken der „Volksversicherung”). Die dazu im einzelnen getroffenen gesetzlichen Abgrenzungen (ua §§ 3 ff SGB IV) zeigen, daß Sonderfälle vorliegen können; indessen liegt es in der Natur solcher typisierenden Regelungen, daß im Einzelfall Härten auftreten können. Es kann – wie gerade der Blick auf den Fall des Klägers erhellt – nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, jede auch nur entfernt denkbare Variante von Lebenssachverhalten vorab zu erfassen und ausgewogen zu gestalten. Den Ausnahmefall, daß trotz eines in Deutschland liegenden Tätigkeitsorts eine dauernde Integration in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem vorliegt (vgl dazu wiederum BVerfG vom 2. Juli 1998 aaO), mußte der Gesetzgeber nicht gesondert regeln. Er durfte bei der statuierten Versicherungspflicht zugrunde legen, daß die Ruhensregelung den Leistungsausschluß typischerweise nur dann herbeiführt, wenn Versicherte sich vorübergehend im Ausland aufhalten (vgl zu solchen Fallgestaltungen die Urteile des BSG vom 23. März 1993 und 23. Juni 1994, SozR 3-2500 § 243 Nrn 2 und 3 mwN; BSG vom 24. September 1996 – 1 RK 32/94 –, USK 96177). In diesem Rahmen erweist sich die fehlende Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen als vertretbar (dazu eingehend die vorgenannten Urteile). An der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Konzeption ändert es nichts, wenn in einem ungewöhnlichen Einzelfall wie dem des Klägers die Schere von Beitrag und Leistung weiter geöffnet ist. Selbst sein Fall liegt nicht so, daß den Beiträgen keine Leistung gegenüber stünde. Auch wenn der Kläger bislang tatsächlich keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte erhoben haben sollte, war – und ist – letztere doch stets mit dem versicherten Risiko belastet; allein schon während seiner alljährlichen vorübergehenden Aufenthalte in Deutschland hätte der Kläger Gelegenheit nehmen können, Leistungen der Beklagten zu beanspruchen; er hätte jederzeit auch nur deshalb sich in Deutschland aufhalten können, um Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen; und er kann jederzeit nach Deutschland zurückkehren, um sich kostspieligen Krankenbehandlungen zu unterziehen.
c) Dabei schadet es nicht, wenn – derzeit – das getragene Risiko vergleichsweise gering erscheint: Über den Gesichtspunkt des individuellen Versicherungsschutzes hinaus ist als sachliche Rechtfertigung für die Versicherungs- und Beitragspflicht das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit und der Solidargemeinschaft zu beachten. Mit dem aus der Wertschöpfung des im Inland gelegenen Betriebs gezogenen individuellen Beitrag stärkt der Kläger nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die soziale Krankenversicherung. Die in seinem Fall möglicherweise gering ausgeprägte Gegenseitigkeit von Beitrag und Leistung erweist sich aus dieser Sicht nicht als (ungewollte) persönliche Härte. Da nach der Grundkonzeption des Beitragsrechts der deutschen Krankenversicherung das Äquivalenzprinzip nur schwach ausgeprägt ist, während demgegenüber das Solidaritätsprinzip erhebliche Bedeutung gewinnt (BSG vom 23. März 1993, aaO S 4 mwN), zählt der Kläger (derzeit noch) zu jenen Versicherten, die wegen ihrer geringen persönlichen Schutzbedürftigkeit als „gutes Risiko” der Krankenversicherung gelten.
d) Der Kläger – als forstwirtschaftlicher Unternehmer ist er grundsätzlich auch Wettbewerber in der deutschen Forstwirtschaft – dürfte sich im übrigen der Solidargemeinschaft in der Krankenversicherung der Landwirte durch den Auslandswohnsitz auch nicht entziehen und damit einen Kostenvorteil erlangen. Selbst wenn er als Bürger der USA dort seine persönliche medizinische Versorgung erlangen kann und deshalb des Schutzes der deutschen Krankenversicherung nicht bedarf, bleibt er als forstwirtschaftlicher Unternehmer in Deutschland Teil der hiesigen Wirtschafts- und Solidargemeinschaft. Es liegt daher auch im staatlichen Interesse an einer gerechten Wettbewerbsordnung, wenn die Heranziehung zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung alle landwirtschaftlichen Unternehmer gleichermaßen trifft (zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Verknüpfung von Wettbewerb und Sozialversicherung siehe nur BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 10, Künstlersozialabgabe).
3. Der Kläger ist nicht durch einen anderen gesetzlichen Tatbestand von der Versicherungspflicht und den belastenden Beiträgen befreit. Er erfüllt insbesondere keine der in den §§ 3a, 4 KVLG 1989 vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen. Dies gilt namentlich für § 3a Nr 1 KVLG 1989 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V, denn der Kläger steht nicht als Richter im Dienstverhältnis zu einer der im Gesetz genannten (Gebiets-)Körperschaften. Wer Beamter und Richter iS dieser Vorschrift ist, bestimmt sich ausschließlich nach Bundes- oder Landesrecht (vgl Mengert in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, RdNr 41 zu § 6 SGB V). Das entspricht auch rechtsgeschichtlich dem gewachsenen Kern deutschen Sozialversicherungsrechts (vgl §§ 169, 541, 1229 Reichsversicherungsordnung). Auch im übrigen geht das Vorbringen des Klägers fehl, wenn schon der Wohnsitz bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht unerheblich sei, dann dürfe für die Versicherungsbefreiung auch nicht nur auf die (deutschen) innerstaatlichen Verhältnisse abgestellt werden. Sowohl für die Versicherungspflicht als auch für die Befreiung davon – wie hier nach § 3a Nr 1 KVLG 1989 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V – wird jeweils auf die materiellen Verhältnisse im Geltungsbereich des SGB abgestellt. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Einstrahlung bei Entsendung iS von § 5 Abs 2 SGB IV ist der persönliche Krankenversicherungsschutz des Klägers nach ausländischem Recht ebenso unerheblich wie dessen ausländischer Wohnsitz. Der Vergleich mit jenen Landwirten, die – wie ein Richter im deutschen Bundes- oder Landesdienst – wegen § 3a Nr 1 KVLG 1989 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V kraft Gesetzes versicherungsfrei sind, führt deshalb nicht weiter. Eine Öffnungsklausel enthält § 6 Abs 1 SGB V nur für die Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind (aaO Nr 8). Das trifft jedoch auf den Kläger nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
SozR 3-5420 § 2, Nr. 2 |
AuS 2001, 61 |