BVerfG, Urteil v. 11.7.2017, 1 BvR 1571/15 u. a.
Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gesetz ist nur insoweit mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung bis zum 31.12.2018 zu treffen.
Bis dahin gilt das Tarifvertragsgesetz mit der Maßgabe fort, dass ein Tarifvertrag von einem kollidierenden Tarifvertrag nur verdrängt werden kann, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Vertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.
Sachverhalt
Das im Juli 2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz ordnet an, dass in einem Betrieb, in dem mehrere kollidierende Tarifverträge gelten, der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die die Mehrheit an Mitgliedern hat, den Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft verdrängt. Des Weiteren sieht es u. a. ein gerichtliches Beschlussverfahren zur Feststellung der Mehrheit vor. Soweit ein Tarifvertrag der Minderheitengewerkschaft verdrängt wird, hat dieses einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden Tarifvertrags. Das Tarifeinheitsgesetz war von Anfang an stark umstritten, inwieweit es wegen Verstoßes gegen die Koalitionsfreiheit verfassungswidrig ist. Mehrere Gewerkschaften haben hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerden waren weitgehend erfolglos.
Das Gericht entschied, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind; allerdings muss die Auslegung und Handhabung des Gesetzes der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie gerecht werden, worüber jedoch die Fachgerichte zu entscheiden haben.
Das Gericht entschied, dass die Regelung zur Verdrängung eines Tarifvertrags zwar in die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG eingreift und auch grundrechtsbeeinträchtigende Vorwirkungen entfalten kann, da die drohende Verdrängung des eigenen Tarifvertrags die Gewerkschaften z. B. bei der Gewinnung ihrer Mitglieder schwächen können. Allerdings gibt Art. 9 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber auch das Recht, das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zu regeln, um hierdurch bei Tarifverhandlungen einen fairen Ausgleich zu ermöglichen. Das Tarifeinheitsgesetz soll hier bewusst Anreize für ein kooperatives Vorgehen der Arbeitnehmerseite in Tarifverhandlungen setzen, mit dem Ziel, Kollisionen zu vermeiden. Nach Auffassung des BVerfG sind die damit verbundenen Belastungen der Minderheitsgewerkschaften insbes. durch die Verdrängungsregelung grds. zumutbar und nur insoweit unverhältnismäßig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, als Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufsgruppen durch die jeweilige Mehrheitsgewerkschaft fehlen. Der Gesetzgeber ist daher dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin gelten die Regelungen weiter, wenn sichergestellt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Vertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.