Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 gelten grundsätzlich für alle Sparten der Entgeltordnung, soweit sie nicht in Teil A, Abschn. II oder Teil B ausdrücklich aufgeführt sind.
In den Entgeltgruppen 13 bis 15 werden weitestgehend die bisherigen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen II, Ib und Ia der Anlage 1a zum BAT übernommen. Die Merkmale der Vergütungsgruppe I sind nicht mehr vereinbart. Diese Vergütungsgruppe war bereits bei der Überleitung in den TVöD keiner der regulären Entgeltgruppen nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA zugeordnet worden, sondern wurde als Entgeltgruppe 15 Ü in § 19 Abs. 2 TVÜ-VKA betragsmäßig für übergeleitete Beschäftigte hinterlegt.
Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 enthält das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a. Auch hier gilt weiterhin, dass neben einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden muss. Beschäftigte ohne wissenschaftliche Hochschulbildung können, wie bisher auch, bei Erfüllung des Merkmals des "sonstigen Beschäftigten" in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 eingruppiert werden. Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der bisherigen Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1d und ist speziell für die höheren Leitungsebenen in kommunalen Einrichtungen und Betrieben ausgebracht. Sowohl Beschäftigte nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a als auch der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1d sind gemäß Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet.
Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1e und Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1f jeweils in unveränderter Form. Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 nimmt auf die Fallgruppe 1 Bezug und entspricht im Übrigen der bisherigen Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1d.
Beschäftigte der v.g. Vergütungsgruppen sind entsprechend der Anlage 1 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Beschäftigte, welche nach dem 30.9.2005 eingestellt wurden, sind bisher gemäß der Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1b und ist nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 entspricht inhaltlich den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a und der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a. Die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppen müssen nunmehr kumulativ vorliegen, um eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 zu rechtfertigen. Die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 verweist auf Fallgruppe 1, sodass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung kennzeichnen muss. Im Übrigen entspricht Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 der bisherigen Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1c. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 3 entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1b. Beschäftigte der Vergütungsgruppe Ia sind bisher sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 15 zugeordnet. Lediglich Beschäftigte der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
Mit der Protokollerklärung zu den Entgeltgruppen 14 Fallgruppe 3 und 15 Fallgruppe 3 wird abweichend von der Definition der Unterstellungsverhältnisse in Nr. 9 der Vorbemerkungen klargestellt, welche unterstellten Beschäftigten nicht zu berücksichtigen sind.