In den Entgeltgruppen 13 bis 15 haben sich keine inhaltlichen Änderungen zu den Vorgänger-Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT ergeben. Zur uneingeschränkten Auffangfunktion dieser Tätigkeitsmerkmale siehe Ziffer 2.1. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 14 und15 wird jeweils auf Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen. In den Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals vollständig erfüllt sein (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund); siehe auch Teil C Ziffer 2.2.1.
Da die jeweiligen Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sowohl nach Anlage 2 als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden, ergeben sich keine Änderungen in den Wertigkeiten. In dem Bereich der Entgeltgruppen 13 bis 15 ist eine Höhergruppierung auf Antrag deshalb nicht möglich.
Entgeltgruppe 13
Die Entgeltgruppe 13 bildet die Grundeingruppierung für den vergleichsweise höheren Dienst.
Das Tätigkeitsmerkmal lautet: "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Zur Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung siehe § 7 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.2; zum "sonstigen Beschäftigten" siehe Ziffer 1.4. Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 reicht die abgeschlossene wissenschaft-licher Hochschulbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche entsprechende Tätigkeit nur dann bejaht werden, wenn die auszuübende Tätigkeit einen sog. "akademischen Zuschnitt" aufweist, d. h. die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet (z. B. dem juristischen oder volkswirtschaftlichen) Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln.
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die entsprechenden Kenntnisse der/des Beschäftigten für ihren/seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder wünschenswert sind. Die durch die wissenschaftliche Hochschulbildung erworbenen Kenntnisse der/des Beschäftigten müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (vgl. z. B. BAG Urt. v. 14.12.1977 - 4 AZR 467/76, AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urt. v. 23.05.1979 - 4 AZR 567/77, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urt. v. 21.10.1998, 4 AZR 629/97, AP Nr. 258 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit ist dabei anhand der jeweiligen Berufsbilder (Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen) zu prüfen. Es genügt, wenn sich die auszuübende Tätigkeit und der Inhalt des wissenschaftlichen Hochschulstudiums zu einem großen Teil überschneiden. Nicht notwendig ist hingegen, dass die/der Tarifbeschäftigte ihr/sein gesamtes durch das wissenschaftliche Hochschulstudium erworbene Wissen vollumfänglich einzusetzen hat.
Entgeltgruppe 14
In Entgeltgruppe 14 gibt es vier Fallgruppen.
In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt." Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Diese Fallgruppe 1 bildet lediglich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ist sie ohne Bedeutung, weil bereits die Fallgruppen 2 bis 4 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 ohne die Heraushebung vorsehen.
In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt." Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT.
In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert." Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1c mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1e der Anlage 1a zum BAT. Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1d ohne Aufstieg der Anlage 1a zum BAT ...