Aufgrund des Außerkraftsetzens der Tarifautomatik für die in die Entgeltordnung übergeleiteten Beschäftigten wirken sich Änderungen in der Entgeltordnung nicht unmittelbar aus; vielmehr ist immer ein Antrag auf Höhergruppierung erforderlich. Gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA können Beschäftigte, für welche sich nach § 12 (VKA) TVöD i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eine höhere Entgeltgruppe ergibt, einen Antrag auf Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe stellen.
Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (§ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vorgeht.
Sollten Beschäftigte den Antrag auf Höhergruppierung nach der Entgeltordnung (VKA) bereits vor dem 1.1.2017 stellen, geht dieser mangels Anspruchsgrundlage ins Leere, da die Regelungen zur Entgeltordnung und zur Höhergruppierung für übergeleitete Beschäftigte treten erst zum 1.1.2017 in Kraft treten, sodass frühestens ab diesem Zeitpunkt Anträge wirksam gestellt werden können.
Ist die Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe immer rückwirkend zum 1.1.2017 (§ 29b Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-VKA). Zur Begründung der höheren Entgeltgruppe ist es ausreichend, dass die Voraussetzungen hierfür zumindest am 1.1.2017 vorgelegen haben.
Von diesem Antrag ist der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, der jederzeit gestellt werden kann, zu unterscheiden.
Im Einzelfall kann sich die Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA für den Beschäftigten auch nachteilig auswirken, insbesondere aufgrund der Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen womöglich zustehenden Strukturausgleich (§ 29c Abs. 6 Satz 1 TVÜ-VKA) und des Wegfalls der bisher bereits erreichten Stufenlaufzeit (§ 29b Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Abs. 4 TVöD i. d. F. bis 28.2.2017). Darüber hinaus kann sich mit der Höhergruppierung auch der Prozentsatz der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD reduzieren. Dies ist z. B. bei der Höhergruppierung von Entgeltgruppe 12 in Entgeltgruppe 13 der Fall. Hierdurch verringert sich die Jahressonderzahlung im Jahr 2017 von 72,52 % auf 53,43 % (für das Tarifgebiet Ost von 54,39 % auf 40,07 %). Für Beschäftigte, welche die Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a erhalten, verringert sich die Jahressonderzahlung im Jahr 2017 von 82,05 % auf 72,52 % (für das Tarifgebiet Ost von 61,54 % auf 54,39 %).
Ist der Antrag auf Höhergruppierung begründet, ergibt sich als zwingende Rechtsfolge, dass diese zu vollziehen ist (Tarifautomatik). Aufgrund dessen, dass der Antrag auf den 1.1.2017 zurückwirkt, ist für den Vollzug der Höhergruppierung immer der Stand zum 1.1.2017 maßgebend. Sofern Beschäftigte erst im Laufe des Jahres 2017 den Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA stellen, sind unterjährig eingetretene Veränderungen (z. B. Stufenaufstiege) rückabzuwickeln. Das Entgelt der Beschäftigten ist in diesen Fällen mit Wirkung zum 1.1.2017 neu zu berechnen. Sollten sich hierdurch negative Beträge ergeben, sind diese mit zukünftigen Entgeltansprüchen der Beschäftigten zu verrechnen bzw. vom Beschäftigten zurückzufordern.
Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich gem. § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA nach den Regelungen für Höhergruppierungen gem. § 17 Abs. 4 TVöD in der für den Bereich der VKA bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung. Das bedeutet, dass bei Höhergruppierungen auf Antrag die Stufenzuordnung ohne Ausnahme betragsmäßig (nach dem Tabellenentgelt) und nicht stufengleich erfolgt.
Fallen sowohl der Stufenaufstieg in der Ausgangsentgeltgruppe als auch die Höhergruppierung auf den 1.1.2017, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung (§ 29c Abs. 5 TVÜ-VKA).
Für die Höhergruppierung aus einer Stufe 1 ist abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD vereinbart, dass die Höhergruppierung nicht mindestens in Stufe 2, sondern in Stufe 1 unter Anrechnung der Stufenlaufzeit erfolgt (§ 29b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA).
Darüber hinaus bestehen spezielle Regelungen zur Stufenzuordnung und ggf. sogar zur Mitnahme von erworbenen Stufenlaufzeiten, weil die Höhergruppierung auf Antrag zu einem vollständigen Wegfall von Besitzstandszulagen (wie z. B. der Vergütungsgruppenzulage und/oder Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen) führt.
Werden Beschäftigte, welche bisher eine Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-VKA) erhalten haben, höhergruppiert, ist die Stufe in der höheren Entgeltgruppe unter Hinzurechnung der Vergütungsgruppenzulage auf das Ausgangstabellenentgelt zu ermitteln (§ 29b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA).
Die Vergütungsgruppenzulage wird bei der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen nur der Ausgangsentgeltgruppe hinzugerechnet (Protokollerklärung zu § 29b Abs. 3 TVÜ-VKA).
Bei Beschäftigten, welche gemäß der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA oder gem. § 17 Abs. 6 TVÜ-VKA eine Programmi...