Abs. 1
Diese Bestimmung regelt die Höhergruppierung aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung VKA. Diese ist daran festzumachen, dass sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten geändert hat, sondern er aufgrund der Änderung der Tätigkeitsmerkmale trotz gleichbleibender Tätigkeit einen Anspruch auf Höhergruppierung hat.
Ein am 1.1.2007 eingestellter Bezügerechner, der die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 2 erfüllt, ist gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der EG 6 zugeordnet worden. Er wird am 1.1.2017 in die EG 6 übergeleitet. Aufgrund seiner Tätigkeit erfüllt er jedoch die Tätigkeitsmerkmale der EG 7 Fallgr. 1 in Teil A Abschn. II Nr. 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA.
Höhergruppierungen finden jedoch nicht automatisch, also "von Amts wegen", statt, sondern nur auf Antrag des Beschäftigten (Satz 1). Dieses Antragserfordernis, das auf Wunsch der Gewerkschaften aufgenommen worden ist, hat folgenden Hintergrund: Eine Höhergruppierung kann für den Beschäftigten auch finanzielle Nachteile zur Folge haben.
Zunächst ist zu beachten, dass diese Höhergruppierungen nicht stufengleich erfolgen, sondern nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung (Abs. 2 Satz 1), und zwar unabhängig davon, ob der Antrag vor oder nach dem 1.3.2017 gestellt wird. Dies bedeutet, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt. Steht der Beschäftigte kurz vor einem Stufenaufstieg in seiner bisherigen Entgeltgruppe, kann je nach Fallgestaltung der Höhergruppierungsgewinn niedriger sein als der Stufengewinn.
Ein Beschäftigter der EG 12 ist seit dem 1.3.2012 in Stufe 5 und erhält am 1.1.2017 ein Tabellenentgelt in Höhe von 5.047,84 EUR. Er stellt einen Antrag nach Abs. 1 und wird mit Wirkung vom 1.1.2017 in die EG 13 Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt von 5.159,99 EUR höhergruppiert. Der Entgeltzuwachs beläuft sich auf 112,15 EUR. Hätte er den Antrag nicht gestellt, wäre er am 1.3.2017 in die Stufe 6 der EG 12 aufgerückt mit einem Tabellenentgelt von 5.297,11 EUR. Dies wären 249,27 EUR mehr.
Weitere Nachteile können sich aus den Abs. 3 bis 5 ergeben (vgl. hierzu die nachfolgenden Erläuterungen).
Außerdem wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf einen Strukturausgleich nach § 12 angerechnet (§ 29c Abs. 6). Nicht zuletzt kann die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 – wie auch jede andere Höhergruppierung – zu einer Absenkung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD führen.
Ein Beschäftigter in EG 8 stellt einen Antrag auf Höhergruppierung in EG 9a. Dem Antrag wird stattgegeben. Damit erhält er im Jahr 2017 nicht mehr eine Jahressonderzahlung in Höhe von 82,05 % (EG 1 bis 8), sondern nur noch in Höhe von 72,52 % (EG 9a bis 12) eines Monatsgehalts.
Aus den vorgenannten Gründen soll der Beschäftigte selbst darüber entscheiden können, ob er aufgrund neuer Tätigkeitsmerkmale einen Antrag auf Höhergruppierung stellt oder nicht. Der Arbeitgeber hat insoweit keine Beratungspflicht. Er muss dem Beschäftigten auf Wunsch allerdings Auskunft geben z. B. über den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs sowie über die Höhe und Zahlungsdauer eines etwaigen Strukturausgleichsbetrages. Nach § 8 TVG ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die für seine Verwaltung bzw. für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle auszulegen. Dem Arbeitgeber ist nicht zu empfehlen, den Beschäftigten dahingehend zu beraten, ob er einen Antrag nach Abs. 1 stellen sollte oder nicht. Fehlerhafte Auskünfte und Beratungen des Arbeitgebers könnten nämlich Schadensersatzansprüche des Beschäftigten zur Folge haben.
Der Antrag auf Höhergruppierung ist formlos möglich (Satz 2). Die Schriftform ist – anders als etwa nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2a Satz 1 TVÜ-VKA oder nach § 37 Abs. 1 TVöD in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (ab 1.1.2020 Textform nach § 126b BGB) – nicht vorgeschrieben. Im Falle einer mündlichen Antragstellung sollte der Arbeitgeber diese unverzüglich schriftlich dokumentieren. Noch sinnvoller wäre es, den Beschäftigten um einen schriftlichen Antrag zu bitten. Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitgeber jedoch nicht.
Der Antrag unterliegt jedoch einer Ausschlussfrist, die am 31.12.2017 endet. Wird der Antrag erst im Jahr 2018 gestellt, ist er ohne weitere Prüfung abzulehnen, da ein etwaiger Anspruch erloschen wäre. In einem solchen Fall könnte der Beschäftigte nur dann mit Erfolg einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, wenn sich die Wertigkeit seiner Tätigkeit (nach oben) verändert hat. Dies wäre allerdings kein Antrag nach § 29b Abs. 1. Da eine versäumte oder verspätete Antragstellung einen Ausschlusstatbestand für eine Höhergruppierung darstellt, ist ein entsprechender Vermerk in den Personalakten zu empfehlen. Bei jedem künftigen Antrag auf Höhergruppierung ist nämlich zu prüfen, ob dem nicht die spezielle Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 entgegensteht.
Diese verlängerte Aus...