Die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe sind für Werkdienstwohnungen jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn ein Teil des zu zahlenden Nutzungsentgelts durch Einbehalt von Vergütungsbestandteilen geleistet wird und der so genutzte Entgeltbestandteil im Zuge des zu beurteilenden Mieterhöhungsverlangens Änderungen unterläge. Damit ist eine Erhöhung der Miete einer Werkdienstwohnung nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder aber eine Änderungskündigung möglich.[1]

Wenn die Anwendung der Dienstwohnungsvorschriften vereinbart wurde, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der einseitigen Änderung des Nutzungsentgelts entsprechend den Dienstwohnungsvorschriften, die auf die Einhaltung der Grundsätze der Billigkeit (§ 315 BGB) überprüft werden kann.[2]

 
Praxis-Tipp

Für den Arbeitgeber hat die Vereinbarung einer Werkdienstwohnung den großen Nachteil, dass die Nutzungsmöglichkeit Teil des zustehenden Entgelts ist. Eine Erhöhung des Nutzungswerts ist also eine Änderung des Entgelts und kann nur einvernehmlich durch einen Änderungsvertrag oder durch eine Änderungskündigung erfolgen. Im Falle einer Werkmietwohnung kann der Vermieter wie jeder andere Vermieter auch die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung gem. §§ 558 ff. BGB verlangen. Damit ist eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Werkmietwohnung einfacher als bei einer Werkdienstwohnung. Dies sollte bei der Entscheidung, ob eine Wohnung als Werkmiet- oder Werkdienstwohnung vermietet/überlassen wird, berücksichtigt werden.

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