Die Dienstwohnungsvergütung (§ 12) darf den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung für Beamtinnen und Beamte (§ 13) mit monatlichen Bruttodienstbezügen in Höhe des monatlichen Tabellenentgelts zuzüglich der ständigen sonstigen Entgeltbestandteile der oder des Tarifbeschäftigten festgesetzt ist.

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