Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei Berechnung der Dienstzeit grundsätzlich in vollem Umfang berücksichtigt.
Besonderheiten bestehen für Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung vor dem 1.1.2002 bzw. für Zeiten einer Teilzeitarbeit vor dem 1.5.1994.
5.1 Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung vor dem 1.1.2002
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BAT in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung werden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bei Ermittlung der Dienstzeit nicht berücksichtigt. Mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001 wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen. Damit werden ab diesem Zeitpunkt alle Teilzeitarbeitsverhältnisse - auch geringfügige Beschäftigungen - auf die Dienstzeit angerechnet.
Nach der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT bleiben jedoch geringfügige Beschäftigungen vor dem 1.1.2002 bei der Berechnung der Dienstzeit unberücksichtigt.
Die Vorschrift soll aufwändige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte praktisch wie Neueingestellte zu behandeln sind.
Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsregelung. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 TzBfG, Art. 3 GG, Art. 119 EWG-Vertrag) dürfen Teilzeitkräfte - auch geringfügig Beschäftigte - nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der geringfügig Beschäftigten z.B. hinsichtlich des Anspruchs auf Jubiläumszuwendung ist jedoch nicht ersichtlich.
Vom BAG ist die Ungleichbehandlung der Studierenden und der nebenberuflich Tätigen bereits für unwirksam erklärt und von Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag entsprechend geändert worden, mit der Folge, dass diese Tätigkeiten bei Ermittlung der Dienstzeit Berücksichtigung finden müssen. Auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften und Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wirdverwiesen.
5.2 Sonstige Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, insbesondere Zeiten vor dem 1.5.1994
Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend den für die Beschäftigungszeit maßgebenden Vorschriften angerechnet. Eine ausführliche Darstellung der Regelungen finden Sie in Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften.