Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen werden regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, was auch Reisekosten sowie eventuelle Lehrgangs-/Studiengebühren umfasst (§ 4 Abs. 7 DigiTV). Nach § 4 Abs. 8 DigiTV gelten die Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit.

Vereinbart werden kann allerdings auch, dass der Beschäftigte einen Eigenbetrag an den Kosten trägt. Dies kann insbesondere dann vereinbart werden, wenn mit der Maßnahme ein erheblicher finanzieller Einsatz einhergeht und der Beschäftigte ein hohes Interesse an der Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme hat. Weitere Voraussetzung für einen Eigenbeitrag des Beschäftigten ist der Erwerb eines deutlich höheres Qualifizierungsniveaus sowie das Erreichen der Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. In einer Qualifizierungsvereinbarung sind Einzelheiten diesbezüglich festzuhalten.

Der Eigenbetrag des Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit geleistet werden. Ebenso kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückzahlung von Kosten in Betracht.

Eine Pflicht zur Rückzahlung besteht dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer Vereinbarung mit Bindungsfrist aus einem von dem Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. Eine Vereinbarung mit Bindungsfrist kommt dann in Betracht, wenn die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme mit erheblichen Kosten verbunden ist oder die dabei erworbenen Kompetenzen zwingend für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind. Die Dauer der Bindungsfrist orientiert sich an der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme. Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus den Kosten zusammen, die für die Teilnahme an der Maßnahme entstehen. Sofern es einer erheblichen Freistellung bedarf, kann auch das während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme gezahlte Entgelt zurückgefordert werden.

Die Pflicht zur Rückzahlung stellt dann zwar den Regelfall dar, bei unzumutbarer Härte für den Beschäftigten kann darauf allerdings auch verzichtet werden.

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