Abweichend von § 3 ArbZG ist von den Tarifvertragsparteien nicht eine tägliche Arbeitszeit, sondern eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit festgesetzt worden. Unberührt bleibt die gesetzliche Vorschrift in § 3 Satz 2 ArbZG, wonach die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Von dieser Höchstgrenze kann nur dann abgewichen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (§ 12 Abs. 6 DRK-TV). In dem Fall ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 12 Stunden zulässig.
§ 12 Abs. 2 DRK-TV legt für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einen Zeitraum von einem Jahr zugrunde. Innerhalb dieses Zeitraums muss die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit 8 Stunden betragen.
Dies ermöglicht eine Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall. So kann bei saisonal bedingtem erhöhtem Arbeitsbedarf die Arbeitsleistung während der Saison bis an die Grenzen der Arbeitszeitgesetze abgerufen werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass über den Zeitraum von einem Jahr der jeweils geltende Umfang des Arbeitszeitvolumens eingehalten wird.
Maßgeblich für die Bestimmung dieses Zeitraumes ist ein zu bestimmender Anfangszeitraum, der nicht auf das Kalenderjahr abgestimmt sein muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift auf Teilzeitbeschäftigte verneint. Für Teilzeitbeschäftigte ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Dabei ist auch festzulegen, ob und inwieweit ein Ausgleichszeitraum gilt.
2.12.2.1 Sommerzeit
Mit der Sommerzeitverordnung vom 12.7.2001 wurde auf unbestimmte Zeit die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt.
Die Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2:00 Uhr. Die Uhr wird um eine Stunde auf 3:00 Uhr vorgestellt.
Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag im Oktober um 3:00 Uhr. Die Uhr wird um eine Stunde auf 2:00 Uhr zurückgestellt. Dadurch erscheint die Stunde von 2:00 bis 3:00 zweimal. Die erste Stunde (noch Sommerzeit) wird mit 2A, die zweite Stunde (mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.
Tarifvertraglich ist auf dieses Problem nicht eigens eingegangen worden. Die tarifrechtlichen Hinweise des Bundes, der TdL und der VKA, die von den Gewerkschaften mitgetragen wurden, können hier herangezogen werden. Sie besagen (verkürzt):
- Mitarbeiter, die am Tag der Umstellung auf die Sommerzeit bzw. am Tag des Endes der Sommerzeit vor 2 Uhr ihre Arbeit aufgenommen haben, bleibt die Höhe des Entgelts sowie der sonstigen Entgeltbestandteile, unverändert. Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit am Tag der Umstellung auf die Sommerzeit bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit am Tag des Endes der Sommerzeit um jeweils eine Stunde ist letztlich nicht anders zu beurteilen, als die von Kalendermonat zu Kalendermonat voneinander abweichende Arbeitszeit
Bei der Behandlung der Schichten in den genannten Nächten ist wie folgt zu verfahren:
- Umfasst eine Schicht in der Nacht der Umstellung einen Zeitraum vor 2 Uhr MEZ bis nach 3 Uhr MEZ, gilt die ausgefallene Stunde im Rahmen der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit als geleistete Arbeitsstunde. Eine in dieser Nacht geleistete Schicht, die z. B. von 22 Uhr bis 6 Uhr dauert, ist also als 8-Stunden-Schicht zu werten.
- Umfasst eine Schicht in der Nacht der Beendigung der Sommerzeit einen Zeitraum von vor 3 Uhr bis nach 2 Uhr, ist die wegen des Zurückstellens der Stundenzählung angefallene zusätzliche Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen. Eine in dieser Nacht geleistete Schicht die z. B. von 22 Uhr bis 6 Uhr dauert, ist also als 8-Stunden-Schicht zu werten.
- Bei der Bewertung von Zeitzuschlägen ist dagegen die tatsächliche Stundenzahl zugrunde zu legen, wenn diese Entgeltbestandteile je Stunde gezahlt werden. Hieraus folgt, dass für eine Schicht in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr, ggf. Zeitzuschläge für höchstens 7 Stunden zu zahlen sind, und für eine entsprechende Schicht am Ende der Sommerzeit für höchstens 9 Stunden. Da in dieser Zeit keine Überstunden anfallen können, entfällt auch der Zuschlag für die Überstunde.