§ 13 Abs. 1 Satz 2 DRK-TV definiert Nachtschichten als Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.

Diese Vorschrift hat zum Hintergrund, dass Nachtarbeit nur noch dann vorliegt, wenn sie zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erbracht wird und mehr als zwei Stunden dieses Zeitraums umfasst (s. § 13 Abs. 6 DRK-TV). Die Nachtarbeit umfasst somit die Zeiten nach 23 Uhr und vor 4:00 Uhr.

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