Übergeleitet werden Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht.
Grundlage für die Überleitung von den bisherigen Vergütungsgruppen/Lohngruppen der Anlagen 10 a und 10 c zum DRK-TV a. F. in die Entgeltgruppen des Reform-Tarifvertrags ist die Tabelle "Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember / 1. Januar 2007 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung" (Teil B Anlage 1 TVÜ-DRK).
Sie ist identisch mit der gleichnamigen Tabelle des TVöD Bund.
Für Pflegekräfte gilt die K-Anwendungstabelle (Teil B Anlage 3 TVÜ-DRK), die ebenfalls der des TVöD entspricht. Hier ist zu beachten, dass in Anlage 10 b zum DRK-TV a. F., in welcher die Eingruppierungen der Pflegekräfte geregelt ist, die Bezeichnung z. B. als K 1 oder K 8 erfolgt, während im BAT und folglich auch in der TVöD-Anwendungstabelle für Pflegekräfte die Vergütungsgruppe mit jeweils Kr und römische Zahlen bezeichnet wird. Ansonsten sind die Tabellen identisch.
Die Zuordnung der Vergütungsgruppe DRK-TV zur Entgeltgruppe nach der Zuordnungstabelle ist also identisch mit den Überleitungsbestimmungen des TVÜ/TVöD. Auch die Berechnung des Vergleichsentgelts entspricht noch dem TVÜ/TVöD. Ansonsten aber ist die Überleitung nach dem TVÜ-DRK unterschiedlich.
Der Grund ist folgender: In den Überleitungs-Tarifverträgen ist geregelt, dass dem vorhandenen Mitarbeiter ein Besitzstand hinsichtlich seiner Vergütung zugebilligt wird, auf die er am Stichtag Anspruch hatte. Die TVöD-Entgelttabelle, der sich das DRK angeschlossen hat, ist nach dem Prinzip der Wippe gestaltet, d. h. junge Mitarbeiter erhalten (im Vergleich zur BAT/DRK -Vergütung) mehr Entgelt, die älteren Mitarbeiter jedoch weniger.
Das Ergebnis hiervon ist, dass junge ledige Mitarbeiter, die übergeleitet werden, sofort eine Erhöhung ihres Entgelts nach der Entgelttabelle erhalten können. Wenn aber die Besitzständler ihre bisherige Vergütung behalten und der Besitzstand der jungen Mitarbeiter hinter der Entgelttabelle zurückbleibt und sie sofort mehr Entgelt erhalten, ist die Überleitung nicht kostenneutral. Da das DRK mehrheitlich von Kostenträgern, Zuschussgebern usw. abhängig (und darüber hinaus noch insolvenzfähig) ist, wurde mit den Tarifpartnern eine vom TVÜ/TVöD abweichende Überleitung vereinbart.
Für die Überleitung im öffentlichen Dienst zum 1.10.2005 wurden Rechenprogramme erstellt, die den Personalsachbearbeitern oder Bezügerechnern die Überleitung relativ einfach gestaltet hat. Für das DRK mit ungleich weniger Mitarbeitern wäre der finanzielle Aufwand eines eigenen Überleitungs-Rechenprogramms nicht adäquat. Die DRK-Verbände lassen ihre Löhne und Gehälter regelmäßig bei Rechenzentren errechnen, die auch den öffentlichen Dienst bedienen. Da die DRK-Überleitung von der des öffentlichen Dienstes abweicht, müssen die Sachbearbeiter beim DRK die Überleitung manuell vorbereiten.
3.1.1 DRK-Überleitung
Die Mitarbeiter werden gem. § 4 TVÜ-DRK entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der sich nach der Zuordnungstabelle ergebenden Entgeltgruppe zugeordnet, die der Stufe vorhergeht, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte.
Die Verweildauer in der zugeordneten Stufe wird einmalig im Rahmen der Überleitung um zwei Jahre verlängert. Werden Mitarbeiter der Stufe 1 oder 2 zugeordnet, erfolgt die Verlängerung der Verweildauer erst in Stufe 3. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach den Regelungen des DRK-Reformtarifvertrags.
Ist das neue Tabellenentgelt niedriger als die bisher erhaltene Vergütung (= Vergleichsentgelt) erhalten die Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt und dem Vergleichsentgelt. Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen. Der Besitzstandsbetrag nimmt an den linearen Entgelterhöhungen teil.
Ist das Vergleichsentgelt höher als die Endstufe des Tabellenentgelts, behält der Mitarbeiter sein Vergleichsentgelt als Besitzstand, es nimmt an den linearen Entgelterhöhungen teil.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile für bis zum 31. Dezember 2005 zu berücksichtigende Kinder werden als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange ein Anspruch auf Kindergeld für sie besteht.
Vereinfacht dargestellt müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
- Zuordnung der Vergütungsgruppe DRK-TV zur Entgeltgruppe nach der Zuordnungstabelle
Vergleichsentgelt feststellen
Grundvergütung
Ortszuschlag bis Stufe 2
Allgemeine Zulage
- Beschäftigungszeit errechnen
- Stufe zur Beschäftigungszeit bestimmen
- eine Stufe abziehen
- nächsten Stufenaufstieg (+ 2 Jahre) bestimmen
- Besitzstandszulagen bestimmen
- Zulagen bestimmen.
Zu Ziff. 2: Vergleichsentgelt
Bei der Grundvergütung sind die Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege zu berücksichtigen, die im Jahr 2006 ausgesetzt wurden. Nachbezahlt werden diese Aufstiege nicht, sondern nur für die Zukunft im Vergleichsentgelt berücksichtigt.
Ebenfalls berücksichtigt werden ...