Der TVHöD enthält keine Verpflichtung zur Ausstellung eines (Zwischen-)Zeugnisses durch die verantwortliche Praxiseinrichtung. Auch dem HebG lässt sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen. Unabhängig davon werden in der Praxis durch die Einrichtungen, in denen Praxiseinsätze stattfinden, in der Regel "Zeugnisse" o. Ä. über die berufspraktischen Leistungen der Studierenden ausgestellt.

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