Die allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) gilt sowohl für die Angestellten im Bereich des Bundes, der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
Anders verhält es sich bei der Anlage 1a zum BAT. Hier gibt es unterschiedliche Fassungen für den Bereich der VkA sowie für den Bereich des Bundes und der Länder.
- Vergütungsordnung Bund/Länder (Vergütungsordnung B/L)
- Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (Vergütungsordnung VkA)
Da diese Vergütungsordnungen verschieden gegliedert sind, müssen die Eingruppierungsnormen unterschiedlich zitiert werden.
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, werden in der Vergütungsordnung Bund/Länder in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a eingruppiert, während die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b erfolgt.
3.4.1 Anlage 1a
Sie werden sich sicherlich gefragt haben, warum es zwei verschiedene Fassungen der Vergütungsordnung gibt. Grundlage für die Anlage 1a zum BAT war die Anlage 1 zur TO.A (Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst) i.d.F. vom 01.11.1943. Sie ist zunächst unverändert für die Eingruppierung der Angestellten angewandt worden. Bei In-Kraft-Treten des BAT am 1. April 1961 wurde zunächst die ehemalige Anlage 1 zur TO.A global als Anlage 1a zum BAT übernommen. Die Anlage 1 zur TO.A ist schon vor In-Kraft-Treten des BAT vielfach geändert worden. Diese Änderungen erfolgten in Tarifverträgen, die gemeinschaftlich vom Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der VkA abgeschlossen worden sind. Auch nach In-Kraft-Treten des BAT sind die Änderungen der Anlage 1a zunächst noch in einheitlichen Tarifverträgen vereinbart worden. Der Tarifvertrag vom 26.10.1965 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Gartenbau-, Landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte) war der letzte Tarifvertrag, der von den drei Arbeitgebersäulen des öffentlichen Dienstes – Bund, TdL und VkA – gemeinsam als einheitlicher Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der bis zu diesem Zeitpunkt einheitlichen Anlage 1a zum BAT abgeschlossen wurde. Von diesem Zeitpunkt an trennten sich die Wege. Mit Tarifvertrag vom 25.03.1966 ist für den Bereich des Bundes und der TdL mit Wirkung zum 1. Januar 1966 der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT eingeführt worden. Zugleich ist die gesamte Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes und der TdL neu gefasst worden.
Die VkA hat für ihren Bereich diesen allgemeinen Bewährungsaufstieg nicht eingeführt. Sie hat vielmehr an die Stelle des Bewährungsaufstiegs ein neues Vergütungssystem (§ 27 Abschn. A BAT für den Bereich der VkA) eingeführt. Die bisherige Anlage 1a zum BAT blieb zunächst unverändert.
In der Folgezeit sind eine ganze Reihe von Änderungstarifverträgen zu Anlage 1a zum BAT vereinbart worden. Diese Änderungstarifverträge wurden vom Bund, TdL und VkA weiterhin gemeinsam abgeschlossen. Diese gemeinsam abgeschlossenen Tarifverträge wurden jedoch aufgrund der unterschiedlichen Fassungen der Anlage 1a zum BAT unterschiedlich umgesetzt. Dies erfolgte nicht nur unter rein formalen Gesichtspunkten. Vielmehr erforderte die Regelung des Bewährungsaufstiegs im Bereich Bund/TdL als auch das neue Vergütungssystem im Bereich der VkA eine differenzierte inhaltliche Umsetzung. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Es steht zu hoffen, dass im Rahmen einer anstehenden grundsätzlichen Modernisierung des BAT die verloren gegangene Einheitlichkeit im Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes wieder hergestellt wird.
3.4.1.1 Vergütungsordnung Bund/Länder
Die Vergütungsordnung Bund/Länder ist in 4 Teile gegliedert:
Teil I: Allgemeiner Teil
Teil II: Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale
Teil III: Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes
Teil IV: Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder
Die Teile II, III und IV sind wieder in Abschnitte unterteilt. Teil II sieht wie folgt aus:
Teil II: Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale
A. (gestrichen)
B. Angestellte in der Datenverarbeitung
C. (gestrichen)
D. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen
E. Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte
G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
H. Angestellte an Theatern und Bühnen
I. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
J. Angestellte in den Steuerverwaltungen
K. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege
L. Angestellte in t...