Der Angestellte ist beim Landkreis als Sachbearbeiter im Bereich Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr tätig. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung ist er tätig in den Sachgebieten
- Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr u.a.;
- in der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Landkreis und
- auf der Geschäftsstelle des Vereins Naturpark.
Der Angestellte ist eingruppiert in VergGr. IVa, Fgr. 1a VergO B/L. Er begehrt Höhergruppierung im Wege des Fallgruppenbewährungsaufstiegs nach VergGr. III, Fgr 1b.
Der Landkreis meint, der Angestellte nehme nicht am Fallgruppenbewährungsaufstieg teil, weil er schon übertariflich eingruppiert sei.
Wie stellt sich die Eingruppierung dar?
Arbeitsvorgänge |
Anteil an Gesamttätigkeit |
gründliche/vielseitige |
gründliche/umfassende |
selbständige Leistungen |
F a c h k e n n t n i s s e |
1 |
Förderung von Wirtschaft und Verkehr |
18 % |
-- |
x |
x |
2 |
Maßnahmen des Fremdenverkehrs |
22 % |
-- |
x |
x |
3 |
Kommunale Maßnahmen des Fremdenverkehrs |
12 % |
-- |
x |
x |
4 |
Bezuschussung von Fremdenverkehrsmaßnahmen |
16 % |
x |
-- |
-- |
5 |
Veranstaltungen |
32 % |
x |
-- |
x |
zusammen |
100 % |
48 |
52 |
82 |
Zwischenergebnis: Nach der bisherigen Bewertung wäre der Angestellte eingereiht in VergGr. Vb, Fgr. 1a.
Im vorliegenden Fall ergibt die weitere Überprüfung, dass das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" gegeben ist.
Damit ist der Angestellte eingereiht in VergGr. IVb, Fgr. 1a. Dieses Tätigkeitsmerkmal sieht jedoch keinen Fallgruppenbewährungsaufstieg nach VergGr III vor. Vielmehr müsste dazu das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" gegeben sein (VergGr. IVa, Fgr. 1a). Dieses Merkmal ist jedoch zu verneinen, da die Aufgaben des Angestellten überwiegend beratenden, koordinierenden und werbenden Charakter haben. Die Tätigkeit mag zwar für den Landkreis von besonderer Bedeutung sein, stellt aber keine besonderen Schwierigkeiten dar, weil im vorliegenden Fall keine besonderen, in die Zukunft weisenden neuen Konzeptionen erarbeitet werden. Auch die Herstellung von Prospekten und Dokumentationen sowie der Informationsdienst in weitgehender Selbstständigkeit erfüllen nicht das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber hat das Recht, aus Anlass der Teilnahme des Angestellten am Bewährungs- oder Zeitaufstieg die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht erfüllt, scheidet ein Bewährungsaufstieg aus.
Hat der Arbeitgeber den Angestellten bewusst übertariflich eingruppiert, beinhaltet dies nicht automatisch die vertragliche Zusicherung eines Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs aus dieser Vergütungsgruppe. Vielmehr bedürfte es für eine derartige Annahme konkreter zusätzlicher Anhaltspunkte, für die der Angestellte darlegungs- und beweispflichtig ist.