I.
Amt |
Ausweisung nach dem Stellenplan |
Stelleninhaber |
XY |
lfd. Nr. |
01 00 10 |
Verg.Gr. |
IV b |
BAT |
C.C. |
Grund für die Stellenbewertung:
Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung (Erstbewertung)
Funktion des Stelleninhabers: Sachbearbeiter
Ermittlung der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten durch Arbeitsplatzbeschreibung
II. Bewertungsgrundlage
Tarifliche Grundlage für die Bewertung sind § 22 BAT und der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.06.1975.
III. Bewertung
1. die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten
ergeben sich aus der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.11.0000.
2. Arbeitsvorgänge
Aus den Einzeltätigkeiten sind für die tarifliche Bewertung die unter Ziffer 5 genannten Arbeitsvorgänge gebildet worden.
3. Persönliche Voraussetzungen
Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin ist mit der auszuübenden Tätigkeit den Fallgruppen 1 der Anlage 1a zuzurechnen und erfüllt die Voraussetzungen des § 25 BAT i.V.m. der Anlage 3 (Prüfungspflicht).
4. Tätigkeitsmerkmale
Entwicklung der Tätigkeitsmerkmale der angestrebten VergGr. aus den vorausgehenden niedrigeren bzw. bisherigen VergGr.
derzeitige VergGr. IVb BAT, Fgr. 1a 50 % besonders verantwortungsvolle Tätigkeit |
angestrebte VergGr. IVa BAT, Fgr. 1a/1b 33 1/3 % bzw. 50 % Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung |
5. Bewertung der Arbeitsvorgänge
6. Ergebnis der Stellenbewertung
Die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten VerGr. IVa BAT bauen auf der FGr. 1a der Vergütungsgruppe Vb BAT / IVb BAT auf. Zunächst ist das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsfallgruppe zu prüfen. Diese sind unstreitig, so dass eine pauschale Prüfung ausreicht. Nach dem stufenweisen Aufbau der Tätigkeitsmerkmale erfordert der Aufgabenkreis "selbständige Leistungen". In eigener Gedankenarbeit sind auf der Basis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse Vorgaben zum Controlling zu erarbeiten. Die Tätigkeit hebt sich auch – vergleiche Arbeitsvorgänge 1 bis 3 – mit zusammen 75 % der Gesamttätigkeit aus der VergGr. Vb BAT, Fgr. 1a durch "besondereVerantwortung" heraus.
Unter dem Heraushebungsmerkmal "besondere Verantwortung" ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß zu erledigen. Die übertragene Verantwortung ist wesentlich höher, als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der VergGr. Vb BAT obliegt, anzusetzen.
Eine Zuordnung zur VergGr. IVa BAT setzt eine Tätigkeit voraus, die sich zu 33 1/3 % bzw. 50 % (Fallgruppen 1a / 1b) durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" auszeichnet.
Mit der "besonderen Schwierigkeit" ist in erster Linie die fachliche Qualifikation angesprochen. Diese muss in gewichtiger Weise beträchtlich gegenüber den niedrigeren VergGr. überschritten werden. Diese tarifliche Anforderung kann uneingeschränkt bei dem Arbeitsvorgang 1 zuerkannt werden. Die Erarbeitung von Richtlinien für das übergreifende Controlling sowie die Erarbeitung von Rahmenvorgaben setzen eine besondere fachliche Qualifikation voraus. Neben der "besonderen Schwierigkeit" ist – kumulativ – eine "Bedeutung" des Aufgabenkreises zu fordern.
Der unbestimmte Begriff der "Bedeutung" zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit. Dieser kann sich u.a. auf die finanzielle Verantwortung, die Auswirkungen der Tätigkeit oder aus der richtungsweisenden Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche ergeben.
Der Arbeitsvorgang 1 mit 50 % der Gesamttätigkeit stellt sich als Grundsatzsachbearbeitung dar. Die Controllingtätigkeit hat unmittelbar finanzielle/organisatorische Auswirkungen auf alle Fachbereiche und erfüllt die tariflichen Anforderungen der "Bedeutung" des Aufgabenkreises.
Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass bereits die Fgr. 1a der VergGr. IVb BAT vor dem Hintergrund der umfassenden Kenntnisse und selbständigen Tätigkeiten der Fgr. 1a der VergGr. Vb BAT erhebliche Anforderungen an die Qualifikation der Tätigkeit stellt, liegt eine Tätigkeit von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" i.S.d. VergGr. IVa BAT, Fgr. 1a vor.
Gegenüber den Anforderungen der VergGr. IVb BAT ergibt sich eine wesentliche Steigerung durch den Arbeitsvorgang 1, der einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachkenntnissen erfordert, bei deren Anwendung der Stelleninhaber weitgehend auf sich selbst gestellt ist und deren Erledigung im Einzelfall immer wieder die Suche neuer, bis dahin nicht verfügbarer Lösungen verlangt. Dies muss bei der vorliegenden Aufgabe uneingeschränkt bejaht werden.
Nachdem unter Berücksichtigung des Arbeitsvorgangs 1 und somit 50 % der Gesamttätigkeit Aufgaben von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" vorliegen, werden die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IVa BAT, Fgr. 1b erfüllt.