Für den Beginn der Bewährungszeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Angestellte durch den Arbeitgeber förmlich eingruppiert worden ist. Vielmehr beginnt die Bewährungszeit mit dem Tag, an dem der Angestellte nicht nur vorübergehend mit einer Tätigkeit beauftragt wird, die überwiegend die Merkmale der Vergütungsgruppe/Fallgruppe erfüllt, aus der der Angestellte im Wege der Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann.[1] Maßgebend ist sonach die sich aus der Tarifautomatik ergebende materielle Rechtslage. KraftTarifautomatik ist jedoch ein Angestellter unabhängig von der förmlichen Einreihung in der Vergütungsgruppe/Fallgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die Bewährungszeit ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Bewährungszeit endet.

Die Höhergruppierung erfolgt – Bewährung vorausgesetzt – an dem Tage, der dem letzten Tag der Bewährungszeit folgt.

Beim Zeitaufstieg ist die Rechtslage identisch. Nur entfällt hier das Erfordernis der Bewährung.

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