Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungs- und Eingruppierungsfeststellung. Fallgruppenbewährungsaufstieg. Bundesangestelltentarifvertrag-Ost. Bewährungszeit beginnt an dem Tag, an dem die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Angestellte in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann. Absolvierung der vollen Bewährungszeit. Tarifautomatik
Leitsatz (redaktionell)
Liegen alle Voraussetzungen des Fallgruppen(bewährungs)aufstiegs vor, so erfolgt die Einreihung in die richtige Lebensaltersstufe gem § 27 Abs. 2 BAT-O (VKA) kraft Tarifautomatik. Neben der tatsächlichen Bewährung des Angestellten nach Ablauf der vollen Bewährungszeit bedarf es keiner formalen Feststellung der Bewährung durch den Arbeitgeber.
Normenkette
BAT-O §§ 23a, 22, 27 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 6 Ca 2715/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.03.2004 – 6 Ca 2715/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege einer Klage auf Nachzahlung des Gehalts von Oktober 2001 bis Oktober 2003 und einer Eingruppierungsfeststellungsklage für die Zeit ab 01. November 2003 über den Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers nach Bewährung im Fallgruppenaufstieg von der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O und damit zugleich über den Zeitpunkt und die Feststellung der richtigen Altersstufe innerhalb der Vergütungsgruppe III.
Der am …1952 geborene Kläger ist bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1986 und seit dem 01.07.1991 als Sachgebietsleiter der Abteilung × im Amt für × auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 sowie des Änderungsvertrages vom 23.08.2002, auf deren Inhalt Bl. 10 und 11 sowie Bl. 13 d. A. Bezug genommen wird, sowie einer Aufgabenbeschreibung, auf dessen Inhalt Bl. 12 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 der BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweiligen Fassung Anwendung.
Seit dem 01.07.1991 war der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a BAT/VkA in der Lebensaltersstufe 9 eingruppiert. Seit Juni 1993 war er in Lebensaltersstufe 10 eingereiht.
Am 30.06.1995 vollendete der Kläger die 4-jährige Bewährungszeit gemäß Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O, ohne dass eine Höhergruppierung erfolgte.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2002 seinen Anspruch auf höhere Vergütungszahlung geltend gemacht hatte, stufte die Beklagte ihn rückwirkend zum 01.10.2001 in Vergütungsgruppe III BAT-O und reihte ihn in Lebensaltersstufe 9 ein. Ab dem 01.07.2003 wurde der Kläger in Lebensaltersstufe 10 eingereiht. Mit Schreiben vom 02.10.2002 begehrte der Kläger die Einreihung in Altersstufe 11.
Der Kläger meinte, er sei schon seit dem 01.07.1995 im Wege des Fallgruppenbewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Damit sei er ab 01.07.1999 nach Lebensaltersstufe 11 eingereiht und entsprechend zu vergüten. Lediglich seine Ansprüche bis zum 30.09.2001 seien gem. § 70 BAT-O verfallen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung i. H. v. 2.704,46 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.11.2003 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Vergütungsgruppe III Stufe 11 BAT-O ab dem 01.11.2003 zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meinte, für die Berechnung der Lebensaltersstufe komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Höhergruppierung zum 01.10.2001 an. Bei der Höhergruppierung habe gem. § 27 A Abs. 2 BAT-O der Angestellte keinen Anspruch auf Beibehaltung der Lebensaltersstufe aus der verlassenen Vergütungsgruppe. Zeiten vor dem 01.01.1991 seien nur für die Eingruppierung, nicht aber für die Stufenfindung zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat das Arbeitsgericht Cottbus der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 102 b. 109 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der beklagten Stadt am 21.04.2004 zugestellte Urteil hat sie Berufung eingelegt, die am 05.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 17.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Sie wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und meint, die Tarifautomatik wirke zwar hinsichtlich der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, nicht aber hinsichtlich der Altersstufenregelung. Für die Berechnung der Lebensaltersstufe sei nicht auf den fiktiven Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungszeit abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung, ob die Vorausse...