BAG, Urteil v. 25.1.2017, 4 AZR 379/15
Aufgrund der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO TV-L findet für Tätigkeiten, die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der EntgeltO aufgeführt sind, kein Rückgriff auf Teil I der EntgeltO statt.
Sachverhalt
Der Kläger ist Hochschulökonom und bei dem beklagten Land als Angestellter im Landesbetrieb Straßenwesen beschäftigt. Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurde er zum 1.1.2007 als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Vergütet wurde er hierbei nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Nachdem die bislang bei der Beklagten beschäftigte Ingenieurin, eingruppiert in Entgeltgruppe 12 TV-L, ausgeschieden war, wurde der Kläger ab dem 23.11.2012 zunächst vorübergehend und ab dem 1.1.2013 vorbehaltslos auf der dem Vorstandsvorsitzenden des Landesbetriebs zugeordneten Stabsstelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt, wofür es eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung gab. Dem Kläger wurden auch – mit Ausnahme der Koordinierung des arbeitsmedizinischen Dienstes – sämtliche darin dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen. Zuständig war er für 12 Autobahnmeistereien, eine Fernmeldemeisterei und einen Gerätehof sowie 3 Verwaltungsstandorte. Daneben musste er die Arbeit von einem externen Unternehmen, welches die weiteren 32 Straßenmeistereien und Verwaltungsstandorte betreut, koordinieren. Nachdem der Kläger weiterhin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L erhielt, klagte er auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L bzw. die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Stabsstelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er brachte hierzu vor, dass ihm Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L auch ohne ein einschlägiges Fachhochschulstudium zustehe, da für ihn Teil I der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L gelte und selbst wenn er nach Teil II Abschnitt 22.1 der EntgeltO einzugruppieren wäre, er als "sonstiger Beschäftigter" jedenfalls über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit des Klägers nicht nach Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst –, sondern nach Abschnitt 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des Teils II – Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen – der EntgeltO zu bewerten war. Seine auszuübende Tätigkeit sei, so das BAG, die eines "technischen Beschäftigten"; denn entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei die Tätigkeit des Klägers in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der EntgeltO aufgeführt, sodass ein Rückgriff auf Teil I der EntgeltO nicht stattfinde. Dies ergäbe sich aus den Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO; hiernach gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Da vorliegend die unstreitig vom Kläger auszuübende Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stabsstelle) eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordere, war er "technischer Beschäftigter" i. S. d. Abschnitts 22 des Teils II der EntgeltO; insbesondere auch die auszuübende Tätigkeit des Klägers habe nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung einen technischen Charakter.
Ob der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 12 TV-L nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgeltO erfüllte, konnte das BAG auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen jedoch nicht abschließend beurteilen, sodass die Sache an das LAG zurückverwiesen wurde. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 TV-L des Abschnitts 22.1 des Teils II der EntgeltO war zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger über keine "technische Ausbildung" i. S. d. Vorbemerkung zu Abschnitt 22.1 des Teils II der EntgeltO verfügte, da auch Beschäftigte, die keine solche Ausbildung besitzen, nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure und anderen Beschäftigten in technischen Berufen eingruppiert werden können, sofern sie die Voraussetzungen der 2. Alternative der Ziff. 1 EG 12 TV-L erfüllen, also "sonstige Beschäftigte" sind. Ob der Kläger jedoch solch gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen hatte, war hier noch nicht festgestellt worden.