BAG, Urteil vom 19.10.2022, 4 AZR 500/21
Aus der Verwendung des Plurals im Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA und der tariflich geforderten "erheblichen" Heraushebung kann nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich mehrere (jedenfalls 2) der im Klammerzusatz benannten elektronischen Anlagen bedient, überwacht und konfiguriert werden müssen.
Sachverhalt
Der Kläger, der eine Berufsausbildung zum Schlosser (Metallbau) abgeschlossen hat, ist seit 2005 bei der Beklagten als Schulhausmeister in der W-Schule beschäftigt. Der TVöD -VKA findet Anwendung.
Nach einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung hat er u. a. folgende Tätigkeiten auszuüben:
Betreuung und Inspektion des Schulgebäudes; selbstständiges Bedienen, Verwalten und Warten der Schließanlage (Digital-Schließzylinder und Transponder) und Einrichten von Berechtigungen oder Sperrungen der Schließvorrichtungen (Schließzylinder und Transponder) bei digitalen Schließanlagen (Terminal, Software oder webbasiert) sowie Austausch von Batterien (hierzu bestand der Hinweis, dass für die Gebäudeaußenhülle die Einrichtung / Sperrung unterstützend durch den Fachbereich Gebäudewirtschaft erfolgen. Dies gelte jedoch nicht für die W-Schule: dort werde dies komplett durch den Schulhausmeister ausgeführt).
Durchführung von Montagen und kleineren Instandsetzungen; Pflege der Außenanlagen, Winterdienst; Vorbereitung der 1ätze externer Dienstleister durch u. a. Schlüsselübergabe;
Kontrolle der Gebäudereinigung; Sauberhaltung von Kellerschächten, Abtrittroste, Dachrinnen und Flachdächern; Absicherung und Meldung von Gefahrenstellen.
Organisatorische Betreuung, wie z. B. Schließdienst.
Betreuung der (haus)technischen Anlagen: Div. Prüfung anhand von Checklisten, Bedienung Heizungs- und Lüftungsanlagen; Entstörung von Personenbeförderungsanlagen.
Sonstiges, wie z. B. Werkzeugpflege, Besorgung Kleinmaterial, Verwahrung und Ausgabe von Fundsachen.
In der W-Schule sind für 200 Benutzer 50 elektronische und 125 mechanische Schließungen vorhanden. Zudem verfügt die Schule über eine elektronische Schließanlage, welche über eine Software gesteuert wird. Hierzu muss der Kläger unter Nutzung der Software an seinem Dienstcomputer eine sog. Berechtigungsmatrix (Schließplan) erstellen. Hier werden die Namen und Funktionen der Zutrittsberechtigten (Lehrkräfte und Externe oder auch Benutzergruppen) mit den jeweiligen Zutrittsrechten für die programmierten Bereiche und Zeiten eingegeben. Die dann an die Nutzer ausgegebenen Transponder werden vom Kläger unter Anwendung der Software entsprechend der jeweiligen Berechtigung angepasst. Er kann zudem mittels der Software prüfen, ob eine Tür abgeschlossen wurde und wer zuletzt den Raum auf- oder zugeschlossen hat. Er überwacht Fehlermeldungen der Schließanlage und bearbeitet diese.
Der Kläger, der ursprünglich nach der Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 6 des TVöD vergütet worden war, beantragte Ende des Jahres 2017 eine Höhergruppierung in die EG 7 TVöD/VKA rückwirkend ab dem 1.1.2017. Da dies von der Beklagten mit Schreiben vom Mai 2019 abgelehnt wurde, erhob er Klage. Er war der Ansicht, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit die tariflichen Merkmale eines Schulhausmeisters i. S. d. neuen Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Entgeltordnung (VKA) erfülle.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg.
Das BAG urteilte zunächst, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben – entgegen der Darstellung in der Stellenbeschreibung – einen einheitlichen Arbeitsvorgang i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA bildeten; denn bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters i. S. v. Teil B Abschnitt XXIII der Entgeltordnung (VKA) handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal; werde die Tätigkeit durch ein solches erfasst, sei regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Schulhausmeister sicherzustellen, dass das Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schulgebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung steht. Da ihm alle damit im Zusammenhang stehenden Einzeltätigkeiten einschließlich der mit der elektronischen Schließanlage verbundenen Aufgaben einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden waren, dienten diese dem Arbeitsergebnis und bildeten daher einen Arbeitsvorgang.
Weiter entschied das BAG, dass die Tätigkeit des Klägers die tariflichen Anforderungen der EG 7 erfüllten, da es hierfür nicht erforderlich sei, dass der Beschäftigte mindestens 2 der im Klammerzusatz genannten Anlagen bediene, überwache und konfiguriere; denn seiner Ansicht nach könne aus der Verwendung des Plurals im Klammerzusatz zur EG 7, welcher die tariflich geforderte "erhebliche" Heraushebung festlegt, nicht gefolgert werden, dass grundsätz...