13.1 Voraussetzungen
Überträgt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer, ist der Beschäftigte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Arbeitsvertrag ist in diesem Fall eine Änderung hinsichtlich der vom Beschäftigten geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich, die in der Praxis oft dadurch zustande kommt, dass der Beschäftigte die neue, höherwertige Tätigkeit ohne Einwendungen übernimmt.
Der Beschäftigte A ist beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Sachbearbeiter tätig und erhält ein Entgelt nach EG 6. Am 01.01.0000 werden ihm neue Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der EG 8 entsprechen, auf Dauer übertragen. Der Beschäftigte A ist mit Wirkung vom 01.01.0000 in Entgeltgruppe 8 höher gruppiert und wird der EG 8 zugeordnet..
Grundsätzlich erfolgt eine Höhergruppierung nur bei Neuübertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist.
Die im BAT möglichen Zeit- oder Bewährungsaufstiege – also Höhergruppierung ohne Veränderung der Tätigkeit – sind mit Einführung des TVöD zum 1.10.2005 für danach erfolgte Neueinstellungen und für übergeleitete Beschäftigte zum 1.1.2014 mit Einführung der Entgeltordnung entfallen.
Hinsichtlich der Höhergruppierung aufgrund des Hineinwachsens in eine höherwertige Tätigkeit gem. § 13 TVöD wird auf die Darlegungen unter Punkt 12.9 verwiesen.
13.2 Zuordnung der Stufe
Ab dem 1.3.2014 (Stichtag) erfolgt für den Bereich des Bundes gem. § 17 Abs. 5 TVöD die Höhergruppierung stufengleich. Die Neuregelung ersetzt die bisherigen Regelungen
zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD zum 1. März 2017 (Stichtagsregelung) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG und ist rechtswirksam.
Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 1 werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet.
Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe erfolgt die Zuordnung ebenfalls stufengleich.
Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Zulagen nach § 14 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Probe) und nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Zeit) aus. Ab dem 1.3.2014 wird in diesen Regelungen auf die Neuregelung des § 15 Abs. 5 TVöD Bezug genommen.
Bei Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen aufgrund der neuen Entgeltordnung erfolgt die Stufenzuordnung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund betragsmäßig gem. § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund in der bis zum 28.2.2014 für den Bund geltenden Fassung (ebenso in Fällen nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund). Diese Beschäftigten erhalten in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.
Erfolgt die Höhergruppierung in eine reguläre Stufe, richten sich weitere Stufenaufstiege nach den allgemeinen Regelungen des TVöD.
Liegt der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe höher als in der höchsten regulären Stufe der höheren Entgeltgruppe, ist die individuelle Endstufe fortzuführen, ggf. unter zusätzlicher Gewährung des Garantiebetrags.
Eine weitere Folge der Höhergruppierung ist die Anrechnung auf einen etwaigen Strukturausgleich gem. § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund.
Die Regelungen für Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen wurden mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-Bund rückwirkend zum 1.3.2014 geändert. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden bei einer Höhergruppierung entsprechend § 17 Abs. 5 der regulären Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Bund). Bei ihnen wird neu ein "Mindestgewinn" kreiert. Zur Sicherung dieses Mindestgewinns steht ihnen mindestens ein Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zu (§ 6 Abs. 3 Sätze 4 u. 5 TVÜ-Bund). Hierzu ist dann jeweils eine Vergleichsberechnung zwischen dem neuen Tabellenentgelt nach Zuordnung zur Endstufe einerseits und der Summe aus dem bisherigen Entgelt aus der individuellen Endstufe zzgl. eines Betrages in Höhe von 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe andererseits anzustellen. Ist die Summe des bisherig...