Es sind Fälle denkbar, dass Beschäftigte eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben und die Überprüfung ergibt, dass die Tätigkeit schon von Beginn an zu niedrig bewertet war. Es stellt sich die Frage, ob – wie nicht selten praktiziert – die Korrektur dieses Bewertungsirrtums nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD zu erfolgen hat, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt
Beschäftigte ist seit 8 Jahren mit einer Tätigkeit betraut, die mit der EG 10 bewertet ist. Tarifgerecht wäre aber eine Eingruppierung in der EG 11. Er befindet sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Bewertungsirrtums in der EG 10 Stufe 4. Er hat in der Stufe 4 bereits eine Laufzeit von 2 Jahren erreicht. Wird nun die Korrektur nach § 17 Abs. 5 TVöD vollzogen, käme er in die EG 11 Stufe 4 und die Laufzeit beginnt von Neuem.
Denn faktisch handelt es sich nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat. Der Beschäftigte war dann von Beginn an aufgrund der Tarifautomatik in der "richtigen" Entgeltgruppe eingruppiert, im obigen Beispiel also in der EG 11. Folglich würde dann zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen beginnen. Im obigen Beispiel würde sich der Beschäftigte also in der EG 11 Stufe 4 bei einer noch ausstehenden Laufzeit von 2 Jahren befinden. Das BAG hat in seinem Urteil diese Frage beantwortet. Nach dessen Auffassung handelt es sich bei der sog. korrigierenden Höhergruppierung um keine Höhergruppierung i. S. v. § 17 Abs. 4 (VKA) bzw. 5 (Bund) TVöD.
Die unrichtige Eingruppierung kann aber auch darauf beruhen, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei zunächst richtiger Eingruppierung eine weitere oder andere Tätigkeit auf Dauer übertragen hat, die nach Maßgabe der Tarifautomatik zu einer höheren Eingruppierung führte, ohne dass dies vom Arbeitgeber erkannt und nachvollzogen wurde. In diesem Falle ist der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt der Übertragung höher eingruppiert. Die Korrektur dieser falschen Eingruppierung ist nunmehr rückwirkend durch eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD vorzunehmen. Soweit der Zeitpunkt der Höhergruppierung vor dem 1.3.2014 liegt, ist die Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2014, also beträgsmäßig, vorzunehmen.
Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellte höhere Entgelt haben Beschäftigte jedoch nur unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 17 TVöD.