Angesichts der Komplexität der Arbeitsplatzbewertung empfiehlt es sich zumindest bei größeren Einrichtungen, die Eingruppierung einer ständigen Bewertungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Bewertung ist lediglich die Äußerung einer Rechtsmeinung, da der Beschäftigte kraft Tarifautomatik gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es kommt nun immer wieder vor, dass der Arbeitgeber durch die bewertende Stelle eine Eingruppierung aus eigenem Antrieb oder auf Antrag des Beschäftigten überprüfen lässt.
Kommt die bewertende Stelle bei einer Überprüfung zum Ergebnis, dass der Beschäftigte von Beginn an zu niedrig eingruppiert war, ist die Eingruppierung seitens des Arbeitgebers entsprechend zu korrigieren. Im Streitfall kann der Beschäftigte Eingruppierungsfeststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. In der Praxis erfolgt dann nicht selten die Korrektur dieses Bewertungsirrtums fälschlicherweise nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt.
Der Beschäftigte ist seit 8 Jahren mit einer Tätigkeit betraut, die mit der EG 10 bewertet ist. Tarifgerecht wäre aber eine Eingruppierung in der EG 11. Er befindet sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Bewertungsirrtums in der EG 10 Stufe 4. Er hat in der Stufe 4 bereits eine Laufzeit von 2 Jahren erreicht. Wird nun die Korrektur nach § 17 Abs. 4 TVöD vollzogen, käme er in die EG 11 Stufe 4 und die Laufzeit beginnt von Neuem.
Es handelt sich hier jedoch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat. Der Beschäftigte war von Beginn an aufgrund der Tarifautomatik in der "richtigen" Entgeltgruppe eingruppiert, im obigen Beispiel also in der EG 11. Folglich beginnt zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen. Im obigen Beispiel befindet er sich also in der EG 11 Stufe 4 bei einer noch ausstehenden Laufzeit von 2 Jahren.
Die unrichtige Eingruppierung kann aber auch darauf beruhen, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei zunächst richtiger Eingruppierung eine weitere oder andere Tätigkeit auf Dauer übertragen hat, die nach Maßgabe der Tarifautomatik zu einer höheren Eingruppierung führte, ohne dass dies vom Arbeitgeber erkannt und nachvollzogen wurde. In diesem Falle ist der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt der Übertragung höher eingruppiert. Die Korrektur dieser falschen Eingruppierung ist nunmehr rückwirkend durch eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD vorzunehmen. Soweit der Zeitpunkt der Höhergruppierung vor dem 1.3.2017 liegt, ist die Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017, also betragsmäßig, vorzunehmen.
Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellte höhere Entgelt haben Beschäftigte jedoch nur unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD.