Wird das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt, ist zwischen den individualrechtlichen und den personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Der Entgeltanspruch beruht allein und ausschließlich auf der individualvertraglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag und der sich hieraus ergebenden tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Daher ist die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der korrigierenden Rückgruppierung für den Entgeltanspruch unerheblich. Der Entgeltanspruch richtet sich allein nach der tariflichen Eingruppierung. Ein nach den vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener Entgeltanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht begründet werden.[1]

Von diesem Fall einer korrigierenden Rückgruppierung zu unterscheiden ist allerdings der Fall der Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Diese kann rechtswirksam nur erfolgen unter Zustimmung der Personalvertretung. Wurde die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit un­wirksam. „Auszuübende Tätigkeit” bleibt daher die bisherige höherwertige Tätigkeit.

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