Das Verhältnis der einzelnen Teile der Entgeltordnung zueinander ist in § 3 TV EntgO Bund ausdrücklich geregelt. Der Regelung liegt der Grundsatz der Spezialität zugrunde.
4.2.1 Geltungsbereich des Teils I
Teil I enthält Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten nur, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und es sich auch nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund). Teil I besitzt damit eine beschränkte Auffangfunktion. In den Entgeltgruppen 2 bis 12 kann nämlich nur in den Fällen auf Teil I zurückgegriffen werden, bei denen die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Fehlt ein derartiger Bezug, ist die bestehende Lücke individualvertraglich zu schließen.
Diese Einschränkung auf Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug gilt nicht für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO).
Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I die gleiche (beschränkte) Auffangfunktion besitzen wie die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.
4.2.2 Geltungsbereich des Teils II
Teil II enthält allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund sind dies Tätigkeiten, die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV LohngrV erfasst würden.
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten des Teils II gelten nur, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TV EntgO Bund).
4.2.3 Verhältnis von Teil I zu Teil II
Teil I enthält Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst und Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Sonach enthält die Entgeltordnung 2 "allgemeine" Teile. Dies beruht darauf, dass für diese beiden Bereiche keine gemeinsamen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gefunden werden konnten, die gleichzeitig Rechtssicherheit trotz unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung gewährleisten und umgekehrt eine ungewisse Niveauveränderung nach oben oder unten bei der Zuordnung der Tätigkeit verhindern. Daher sind die Tätigkeitsmerkmale in Teil II für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten abschließend. Teil I kann nicht mehr herangezogen werden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund).
4.2.4 Geltungsbereich der Teile III, IV, V und VI
Gemäß § 3 Abs. 1 TV EntgO Bund gilt ein Tätigkeitsmerkmal dieser Teile dann, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten eines der Tätigkeitsmerkmale aus diesen Teilen erfüllt. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III gelten in dem Fall weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 TV EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III (besondere Tätigkeitsmerkmale, die für Beschäftigte in allen Ressorts gelten) gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund dann, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, aber eines der in Teil III aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
In diesem Fall können die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe Anwendung finden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI wird in Ziffer 2 der Niederschriftserklärung zu § 3 Nr. 2 TV EntgO Bund wie folgt erläutert:
"Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung nach Abschnitten und Unterabschnitten, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, führt auf der einen Seite nicht dazu, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift „erfasst" ist, zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts eingruppiert sind. Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind.
Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg)
Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig. Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden. Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschn. 9 (Besc...