Abschn. 1 enthält allgemeine Vorschriften und gliedert sich wie folgt:
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten |
§ 3 |
Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung |
§ 4 |
Ständige Vertreterinnen und Vertreter |
§ 5 |
Unterstellungsverhältnisse |
7.1.1 Geltungsbereich (§ 1 TV EntgO Bund)
Der TV EntgO Bund gilt für Beschäftigte des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
Ausgenommen sind Beschäftigte als Lehrkräfte, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Insoweit wird auf die Darlegungen oben unter 4.7.15 verwiesen.
Der TV EntgO Bund gilt nach § 1 Abs. 3 Buchst. b auch nicht für Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. Deren Eingruppierung richtet sich vielmehr nach § 46 Nr. 18 Abs. 2 TVöD BT-V i. V. m. § 51 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K).
7.1.2 Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (§ 2 TV EntgO Bund)
§ 2 Abs. 3 TV EntgO Bund enthält die zentrale Definition der "körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten". Danach sind dies Tätigkeiten, die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV LohngrV erfasst würden. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die früheren Arbeitertätigkeiten. Diese Definition gilt für alle Regelungen des TV EntgO Bund einschl. aller Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung. So ist sie z. B. von Bedeutung bei der Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker (§ 15 TV EntgO Bund), der Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund), den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2 TV EntgO Bund), den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der EntgO, in Teil III Abschn. 4 (Ausbilder in Betrieben und Werkstätten), in Teil IV Abschn. 1 Protokollerklärungen Nr. 2, in Teil VI Abschn. 1 Protokollerklärung Nr. 4. In all diesen Fällen richtet sich die Anwendung und Auslegung der "körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten" nach der zentralen Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund.
7.1.3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)
Bezüglich der Geltung der einzelnen Teile und ihr Verhältnis zueinander wird auf obige Darlegungen unter Punkt 4.2 verwiesen.
7.1.4 Ständige Vertreter (§ 4 TV EntgO Bund)
Ein paar wenige Tätigkeitsmerkmale setzen voraus, dass es sich bei Beschäftigten um "ständige Vertreter" handelt (z. B. Entgeltgruppe 9a Fallgr. 3 des Teils III Abschn. 5 [geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe]). Hierfür enthält § 4 TV EntgO Bund die Klarstellung, dass damit nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen gemeint sind.
In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet. Die Funktion eines "ständigen Vertreters" erfordert demgegenüber, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die "ständige Vertretung" erfasst auch Aufgaben des Vertretenen – neben diesem – während dessen Anwesenheit. Die Aufgabe wird während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt.
Das Tarifmerkmal der ständigen Vertretung setzt nicht voraus, dass für den betreffenden Arbeitnehmer in einem bestimmten zeitlichen Umfang, namentlich mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit, tatsächlich Vertretungstätigkeiten anfallen. Die Übertragung der ständigen Vertretung bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als ständiger Vertreter eingesetzt ist und er diese Aufgabe ununterbrochen ausübt, auch wenn er sich gerade mit anderen als mit Leitungsaufgaben befasst.
Allerdings kann es nach Auffassung des LAG B.-W. auch genügen, wenn eine Wohnbereichsleiterin in einer Pflegeeinrichtung und die stellv. Wohnbereichsleiterin nach dem Dienstplan stets in unterschiedlichen Schichten eingesetzt sind und die stellv. Wohnbereichsleiterin während ihrer Schicht alle Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahrnimmt.
Durch die Bestellung eines Beschäftigten zum "ständigen Vertreter" wird diesem eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Die Vertretungstätigkeit ist auf Dauer übertragen und gehört zur auszuübenden Tätigkeit. Die ständige Vertretung stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.
Gegenüber der Vorgängerregelung in der Vorbemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben sich keine materiellen Änderungen.
7.1.5 Unterstellungsverhältnisse (§ 5 TV EntgO Bund)
§ 5 TV EntgO Bund enthält Regelungen für Tätigkeitsmerkmale, in denen die Eingruppierung von einer bestimmten Zahl unterstellter Beschäftigter abhängig ist (z. B. Entgeltgruppe 15 Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung). Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den beiden Vorgängerregelungen in Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT bzw. in der Vorbemerkung Nr. 3 zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses. Es sind l...