§ 5 TV EntgO Bund enthält Regelungen für Tätigkeitsmerkmale, in denen die Eingruppierung von einer bestimmten Zahl unterstellter Beschäftigter abhängig ist (z. B. Entgeltgruppe 15 Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung). Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den beiden Vorgängerregelungen in Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT bzw. in der Vorbemerkung Nr. 3 zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses. Es sind lediglich die Vergütungs- bzw. Lohngruppen durch Entgeltgruppen ersetzt worden.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Hierbei gilt der Grundsatz ‹Entgeltgruppe = A-Besoldungsgruppe›, d. h. z. B. die Entgeltgruppe 4 ist der Besoldungsgruppe A 4 vergleichbar, die Entgeltgruppe 9a/9b/9c ist der Besoldungsgruppe A 9 vergleichbar usw. Dadurch ist klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der vergleichbaren Besoldungsgruppen als unterstellte Beschäftigte gelten. Für diesen Zweck ist vergleichbar:
der Entgeltgruppe |
die Besoldungsgruppe |
2 |
A 2 |
3 |
A 3 |
4 |
A 4 |
5 |
A 5 |
6 |
A 6 |
7 |
A 7 |
8 |
A 8 |
9a, 9b, 9c |
A 9 |
10 |
A 10 |
11 |
A 11 |
12 |
A 12 |
13 |
A 13 |
14 |
A 14 |
15 |
A 15 |
§ 5 Satz 3 TV EntgO Bund regelt die Berechnung von Teilzeitkräften bei Unterstellungsverhältnissen. Danach werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Werden z. B. in dem betreffenden Bereich 3 Arbeitnehmer mit jeweils der Hälfte der Vollarbeitszeit beschäftigt, ergeben sich rechnerisch 1,5 Vollzeitkräfte. Da jedoch nur volle Kräfte berücksichtigt werden können, zählen die 3 Teilzeitbeschäftigten zusammen nur als eine Vollzeitkraft.
Bei den Unterstellungsverhältnissen kommt es gem. § 5 Satz 4 TV EntgO Bund ausschließlich auf die im Organisations- und Stellenplan ausgewiesenen Stellen an. Ob diese Stellen tatsächlich mit Beschäftigten besetzt sind, ist unerheblich.
Das Tätigkeitsmerkmal ‹Unterstellung› kann nur bei unmittelbarer Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem Vorgesetzten angenommen werden. Das Tarifmerkmal erfordert die Weisungs- und die Aufsichtsbefugnis des vorgesetzten Beschäftigten gegenüber dem ihm zugeordneten Untergebenen. Die Bildung einer ‹Unterstellungskette› – die Unterstellung unter einen Vorgesetzten führt zu einer Unterstellung auch unter dessen Vorgesetzten – scheidet aus. Die Unterstellung eines Mitarbeiters unter einen bestimmten Vorgesetzten ermöglicht sonach nicht zugleich auch eine Zuordnung des Mitarbeiters zu dessen Vorgesetzten. Die Tarifvertragsparteien haben den Koordinierungsaufgaben eines Vorgesetzten, dem eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten mindestens einer bestimmten Entgeltgruppe unterstellt ist, eine eigenständige tarifliche Wertigkeit beigemessen. Davon zu unterscheiden ist die Verantwortung des Leiters eines Bereichs für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in seinem Bereich, die er i. d. R. mittelbar über die ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten wahrnimmt, im Einzelfall aber auch unmittelbar durch Weisung gegenüber einzelnen Beschäftigten in seinem gesamten Bereich wahrnehmen kann. Die mittelbare Verantwortung für alle seinem Organisationsbereich zugehörigen Beschäftigten ist nicht gleichzusetzen mit den Koordinierungsaufgaben des Vorgesetzten für die ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten. Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Beschäftigten mit einer bestimmten Entgeltgruppe zu einer höheren Eingruppierung des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer höheren Zahl von höher qualifizierten Unterstellten dem Vorgesetzten größere und schwierigere Koordinierungsaufgaben obliegen. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Vorgesetzte gegenüber den unterstellten Beschäftigten während der gesamten Arbeitszeit eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis innehat. Er muss jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen eingreifen zu können. Die sich aus dem Unterstellungsverhältnis ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis kann sich aufgrund einer Fachaufsicht, Rechtsaufsicht oder Dienstaufsicht ergeben. Es braucht also im Einzelfall nicht nach Fach-, Rechts- oder reiner Dienstaufsicht unterschieden werden.
Unterstellung bedeutet des Weiteren, dass der betreffende Beschäftigte innerhalb der Verwaltungsgliederung einer Organisationseinheit verantwortlich vorstehen muss. Grundsätzlich wird die Beschäftigung des Vorgesetzten und des ihm unterstellten Beschäftigten in der gleichen Organisationseinheit vorausgesetzt. Eine nur ‹mittelbare› Unterstellung im Rahmen der Behördenhierarchie reicht nicht aus. Dies schließt allerdings nicht die Möglichkeit aus, einen Mitarbeiter jeweils mit einem Teil seiner Tätigkeit unterschiedlichen Vorgesetzten zu unterstellen.
Die ‹st...