Der sachliche Geltungsbereich der Entgeltgruppen 5–9a wird mit dem Begriff "Beschäftigte im Büro –, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst" umschrieben. In erster Linie sind hiermit Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung angesprochen. Erfasst sind hiermit jedoch auch artverwandte Tätigkeiten, soweit sie nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils III–VI aufgeführt sind.
Unter den Begriff "Buchhaltereidienst" fallen nur Tätigkeiten im Bereich der kaufmännischen Buchführung (Protokollerklärung Nr. 2). Soweit Beschäftigte in der kameralistischen Buchhaltung beschäftigt sind, gelten für sie die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschn. 27 (Beschäftigte im Kassendienst).
Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit dem Begriff des "Büro- und sonstigen Innendienstes" befasst. Hierzu gehören u. a.
- Aufgaben des Verfassungsschutzes,
- Lebensmittelkontrolleure,
- Handelsklassenprüfer,
- Daktyloskopen,
- Tätigkeit einer Vorzimmerkraft,
- Tätigkeit einer Grafikerin im anatomischen Institut einer tierärztlichen Hochschule.
Die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale verneint wurde u. a. bei
- Küchenmeister in einer Truppenküche
- Betreuungsaufgaben für behinderte Kinder in einer Schule
- Medientechniker im Klinikbereich
- Motopädin an einer Sonderschule für Körperbehinderte
In den Entgeltgruppen 5 bis 9a wird im Vergleich zum bisherigen Recht zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit ermöglicht. Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung enthält § 11 TV EntgO Bund. Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Verfügung: Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 9a fort; d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 5 Fallgr. 1 (abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit) oder der Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 (gründliche Fachkenntnisse) erfüllt sein.
Ausgangsentgeltgruppe in dem Bereich der Entgeltgruppen 5–9a ist die Entgeltgruppe 5 Fallgr. 1 und 2. Hiervon ausgehend steigen "zweigleisig" die Anforderungen an das Vorhandensein der Fachkenntnisse in den höheren Entgeltgruppen. Hierbei wird in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 6 bis 9a jeweils auf Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen. In diesen Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals vollständig erfüllt sein (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund).
In der Entgeltgruppe 6 wird eine Ausweitung der Kenntnisse der Breite nach – "vielseitige Fachkenntnisse" – gefordert. Die Definition der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert (Protokollerklärung Nr. 5 des Teils I). Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 5 eingruppierten Beschäftigten war eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 6 möglich. Das betraf Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Anders als im TV-L ist auch die Entgeltgruppe 7 im Teil I besetzt. Es tritt nun als weitere Anforderung hinzu das Merkmal "selbstständige Leistungen", das in der Protokollerklärung Nr. 4 näher erläutert wird. Die EG 7 lautet: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert". Sie basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT ohne weiteren Aufstieg. Dieses Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal war bisher sowohl nach Anlage 2 als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 6 zugeordnet, und zwar für alle Beschäftigten. Eine Höhergruppierung auf Antrag war deshalb für alle Beschäftigten möglich, die dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllten, also nicht nur Neueinstellungen und Tätigkeitswechsler, sondern auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte.
In der EG 8 wird die Anforderung an den Umfang der "selbstständgen Leistungen" auf ein Drittel angehoben.
Die EG 9a wurde neu kreiert. Das Tätigkeitsmerkmal lautet: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert." Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgr. 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Im Übergangsrecht wurde die Differenzierung innerhalb der Entgeltgruppe 9 durch eine differenzierende Stufenregelung und Aufteilung in eine "große" EG 9 (nun EG 9b) und eine "kleine" EG 9 (nun EG 9a) vorgenommen. Hieraus...