Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II finden gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 TV EntgO Bund nur Anwendung auf körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Definiert sind die körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund.
Teil II der Entgeltordnung enthält allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Es werden hier nahezu unverändert die in den ersten Fallgr. der Lohngruppen 1–6 enthaltenen Oberbegriffe aus dem allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses fortgeführt. Damit findet die zu den Oberbegriffen des Lohngruppenverzeichnisses ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung.
Abweichungen zum bisherigen Recht erfolgen in 2 Fällen:
Die Dauer der in Entgeltgruppe 5 geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung hat sich von mindestens 2,5 Jahren (Lohngruppe 4 Fallgr. 1) auf mindestens 3 Jahre erhöht. Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel keine 2,5-jährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen.
Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 bedarf es einer abgeschlossenen Berufsausbildung von weniger als 3 Jahren.
Des Weiteren hat sich die Definition des Tätigkeitsmerkmals "einfache Tätigkeiten" in der Entgeltgruppe 2 geändert. Sie entspricht nun der Definition der einfachen Tätigkeit in Teil I (Protokollerklärung Nr. 4). Aufbau und Struktur der Tätigkeitsmerkmale ergibt sich aus ihrem Ausbildungsbezug.
Entgeltgruppen 1–3: |
Kein Erfordernis einer Ausbildung |
Entgeltgruppe 4: |
Ausbildungsdauer von weniger als 3 Jahren |
Entgeltgruppen 5–7: |
Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren |
Hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen ergeben sich gegenüber der Zuordnung nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund keine Änderungen, mit Ausnahme der Tätigkeit als Bote, die nunmehr der Entgeltgruppe 3 zugeordnet ist (Teil III Abschn. 9 der Entgeltordnung).
Schematische Übersicht der Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten |
Lohngruppe und Fallgruppe nach dem allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses |
Entgeltgruppe und Fallgruppe nach Teil II der EO Bund |
der EG 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. |
LGr. 6 Fg. 1 |
EG 7 |
der EG 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. |
LGr. 5 Fg. 1 |
EG 6 |
mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. |
LGr. 4 Fg. 1 |
EG 5 |
mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 3 Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden. |
LGr. 4 Fg. 1 |
EG 4 |
für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. |
LGr. 2 Fg. 1 |
EG 3/1 |
Angelernte Beschäftigte in körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. |
LGr. 2a Fg. 1 |
EG 3/2 |
Beschäftigte der EG 2 mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind. |
LGr. 2a Fg. 3 |
EG 3/3 |
mit einfachen Tätigkeiten. |
LGr. 1 Fg. 1 |
EG 2 |
mit einfachsten Tätigkeiten. |
Nicht belegt (entnommen der Anlage 4 TVÜ-Bund mit Ausnahme des Tätigkeitsmerkmals "Bote") |
EG 1 |