Bei der Auslegung des Oberbegriffs "einfachste Tätigkeiten" ist die sich aus den Beispielstätigkeiten ergebende Wertungsebene zu berücksichtigen, weil die Tarifvertragsparteien mit den Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des maßgeblichen Oberbegriffs gegeben haben. Daher wird nachfolgend deren Bedeutung und Geltungsbereich näher betrachtet.
10.4.1 Essens- und Getränkeausgeber/innen
Aus dem Wort "Ausgabe" ergibt sich, dass hier der letzte Akt des Gesamtprozesses der Essensherstellung/-zubereitung und -bereitstellung erfasst wird. Beispiel hierfür ist die Herausgabe von Essen und Getränken an einer Bedientheke auf mögliche Anforderung hin. Aber hierauf ist das Tätigkeitsmerkmal nicht beschränkt. Erfasst sind auch sämtliche in einem inneren Zusammenhang mit der Herausgabe stehenden Zusammenhangstätigkeiten wie Vor- oder Nacharbeiten. Hierzu gehört z. B. die Zuordnung von Art und Menge des gewünschten Essens bzw. der Getränke oder die Entgegennahme von Essens- und/oder Getränkemarken i. S. eines Berechtigungsscheins für das Essen bzw. die Getränke sowie die automatisierte elektronische Abbuchung von Entgelt von einer Chipkarte. Auch macht es keinen Unterschied, ob das Essen auf mündliche Anforderung hin ausgehändigt wird oder auf schriftliche Anforderung hin zur Abholung bereitgestellt wird. Unerheblich ist auch, ob nur Essen oder nur Getränke herausgegeben werden. Wenn beides kumulativ das Tätigkeitsbeispiel erfüllt, dann ist dies bei einer Beschränkung auf eines von beiden erst recht gegeben.
Problematisch erscheint die Speisenportionierung an einem Speisenportionierband. Diese Tätigkeit ist nicht unmittelbar mit der Herausgabe des Essens verbunden, sondern bereitet diese erst vor. Auch geschieht diese Tätigkeit nicht durch eine Person allein, sondern erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Beschäftigter miteinander. Daher unterfällt dieser Teilaspekt nicht diesem Tätigkeitsbeispiel und ist unter Zuhilfenahme des Oberbegriffs "einfachst" zu bewerten. Dies kann je nach Umständen unterschiedlich ausfallen. So kann diese Tätigkeit in einer Klinikküche bei Beachtung einer jeweils individuell ausgefüllten Tablettkarte durchaus je nach konkreter Ausgestaltung einen höheren intellektuellen Aufwand erfordern.
Das Heranbringen von Essen und Getränken zur Ausgabestelle ist keine Essens- und Getränkeausgabe, sondern dem Tätigkeitsmerkmal "sonstige Tätigkeit im Küchenbereich" zuzuordnen.
Das Hinbringen von Essen und Getränken zu den nicht an der Ausgabestelle erscheinenden Empfängern ist dem Tätigkeitsmerkmal "Servieren" zuzuordnen.
Das Kassieren eines Entgelts in bar für das Essen oder die Getränke ist vom Tätigkeitsmerkmal nicht mehr umfasst.
10.4.2 Garderobenpersonal
"Garderobe" bezeichnet den Ort, meist ein abgetrennter Raum, an dem Kleidung abgelegt wird. Die Tätigkeit des Garderobenpersonals besteht in der Verwahrung dieser abgelegten Kleidung, d. h. in der Annahme, Aufbewahrung und Herausgabe von Bekleidung sowie der Wahrnehmung der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie z. B. Ausgabe und Entgegennahme von Kontrollmarken für die abgelegte Kleidung oder Kassieren eines festgelegten Entgelts für die Garderobenablage. Es ist unerheblich, wo das Garderobenpersonal die Kleidung abnimmt; das Entgegennehmen der Kleidung kann außerhalb oder an der Garderobe erfolgen.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten, die nicht mit der Garderobenablage und -verwahrung im Zusammenhang stehen, wie z. B. Verkauf von Programmen, CD’s, T-Shirts, Vermietung von Operngläsern, sind nicht erfasst. Hier bedarf es einer eigenständigen Wertung auf der Grundlage des Oberbegriffs "einfachste Tätigkeiten".
10.4.3 Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
Spülen ist das Reinigen von beweglichen Sachen, insbesondere von Geschirr, Gläsern und Besteck, unter Einsatz von Wasser und Spülmittel. Die nähere Art des Spülens ist nicht dargestellt. Erfasst ist daher das Spülen von Hand, aber auch unter Verwendung entsprechender Geräte. Damit ist auch erfasst das Bestücken und Leeren derartiger Geräte wie auch deren Reinigung sowie Aufräumarbeiten.
Gemüseputzen bedeutet das Entfernen von am Gemüse anhaftenden Verschmutzungen als vorbereitende Tätigkeit zur weiteren Verarbeitung des Gemüses.
Dem weiteren Merkmal "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" kommt eine Auffangfunktion zu. Das Wort "sonstig" knüpft an die beiden vorangegangenen konkreten Tätigkeiten an und begrenzt den Umfang dieses Tätigkeitsmerkmals dahingehend, dass es sich um Hilfstätigkeiten handeln muss, die im Zusammenhang mit der Nahrungszubereitung stehen. Hierunter fallen daher z. B. das Waschen und Reinigen von Obst, Kartoffeln, Salat, Zerkleinern von Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst etc. Des Weiteren Mithilfe einfachster Art bei der Essensproduktion unter Anleitung eines Kochs, das Lagern und Aufbewahren von Speisen und Getränken in der Küche oder anderen Räumen des Hauses sowie deren Herbeiholung. Umfasst ist auch das Reinigen der Küche und der Küchengeräte. Darüber hinausgehende einfachste Tätigkeiten im Haus, die mit der Nahrungszubereitung...